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VB.2017.00674 • VG ZH VB.2017.00674 KI-generiert

Driving License Revocation for Serious Traffic Offense Upheld Due to Extensive Driving Record

Geschäftsnummer VB.2017.00674
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a 17-month revocation of a driving license following a serious traffic offense, finding the severity of the offense (a blood alcohol content of at least 1.72 per mille) weighed heavily, exacerbated by a short interval since a prior offense and an extensive prior record including six previous license revocations up to 2008. The court reasoned that in determining the duration of the license withdrawal within the statutory range for a serious offense, specific case circumstances like the degree of danger to traffic safety, fault, driving record, and professional necessity must be considered, and in this instance, the significant fault and poor driving history justified the extended, yet proportionate, revocation period, which was not rendered disproportionate by considering an additional violation of the right of way.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Dauer des Warnungsentzugs nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs innerhalb dieses Rahmens sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1). Das Verschulden erweist sich aufgrund der Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 Gewichtspromille als erheblich (E. 3.3). Weiter wirkt sich eine kurze Zeitdauer zwischen der Erst- und der Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend aus (E. 3.4). Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit sechs Führerausweisentzügen bis zum Jahr 2008 über einen massiv belasteten automobilistischen Leumund (E. 3.5). Die Erhöhung der Entzugsdauer wegen der Missachtung des Vortrittsrechts verletzt sodann das Asperationspinzip nicht (E. 3.6). Der resultierende Warnungsentzug von 17 Monaten erscheint verhältnismässig (E. 3.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand erhebliche Vorstrafen Kontrollfahrt Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c SVG

This article likely formed the substantive basis for determining the duration of the warning withdrawal for a serious violation, as cited in the summary of the decision's core issue.

Art. 55 Abs. VI SVG

This article was cited alongside Art. 16c SVG, suggesting it was relevant to the ruling on the administrative measure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00674

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00674 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.02.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Dauer des Warnungsentzugs nach einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs innerhalb dieses Rahmens sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (E. 3.1).

Das Verschulden erweist sich aufgrund der Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,72 Gewichtspromille als erheblich (E. 3.3). Weiter wirkt sich eine kurze Zeitdauer zwischen der Erst- und der Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend aus (E. 3.4). Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit sechs Führerausweisentzügen bis zum Jahr 2008 über einen massiv belasteten automobilistischen Leumund (E. 3.5). Die Erhöhung der Entzugsdauer wegen der Missachtung des Vortrittsrechts verletzt sodann das Asperationspinzip nicht (E. 3.6). Der resultierende Warnungsentzug von 17 Monaten erscheint verhältnismässig (E. 3.7).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGETRUNKENHEIT DAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG LEUMUND SCHWERE WIDERHANDLUNG WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16c SVG Art. 55 Abs. VI SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4