Applicant v. State (Reinstatement of Suspensive Effect of Appeal Against Deportation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the reinstatement of the suspensive effect of their appeal against a deportation order, which the lower court had denied, following a prior decision by the Federal Supreme Court that mandated a balancing of interests in such cases. The court reasoned that the applicant’s subsequent marriage to a Swiss national and application for a residence permit strongly suggested a right to residency, and the interference with her right to marital life caused by immediate deportation during the appeal process heavily outweighed the public interest in immediate enforcement; therefore, the court granted the reinstatement of the suspensive effect and remitted the case for substantive review of the underlying deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung (aufschiebende Wirkung) Wiederaufnahme VB.2017.00064 | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Im Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung verlangte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 2 AuG). Die Vorinstanz wies das Gesuch ab. Wiederaufnahme von VB.2017.00064 nach Gutheissung durch Bundesgericht. Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Belassung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. über deren Wiederherstellung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen bzw. diejenigen, die gegen eine solche sprechen (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat nach Ergehen der Wegweisungsverfügung einen schweizerisch-französischen Doppelbürger geheiratet und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kt. Genf gestellt. Als ausländische Ehegattin eines Schweizers hat sie Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihm zusammenwohnt. Prima-facie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe; Widerrufsgründe ergeben sich nicht aus den Akten. Der durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verursachte Eingriff in ihr Recht auf Ehe wöge schwer, wenn sie das im Kt. Zürich hängige Rekursverfahren im Ausland abwarten müsste. Das private Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Wegweisung während des Rekursverfahrens (E. 2.2). Neuverlegung der Kosten des Verfahrens VB.2017.00064 (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Behandlung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the immediate enforceability of the expulsion order, which is central to the request for reinstatement of the suspensive effect.
This provision addresses the conditions for reinstating the suspensive effect, which was requested by the appellant.
This procedural provision was cited regarding the prerequisites for appealing an interlocutory decision to the Administrative Court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00672
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00672 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung (aufschiebende Wirkung) Wiederaufnahme VB.2017.00064 · Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Im Rekurs gegen die Wegweisungsverfügung verlangte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 2 AuG). Die Vorinstanz wies das Gesuch ab.
Wiederaufnahme von VB.2017.00064 nach Gutheissung durch Bundesgericht. Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Belassung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. über deren Wiederherstellung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen bzw. diejenigen, die gegen eine solche sprechen (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin hat nach Ergehen der Wegweisungsverfügung einen schweizerisch-französischen Doppelbürger geheiratet und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kt.
Genf gestellt. Als ausländische Ehegattin eines Schweizers hat sie Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihm zusammenwohnt. Prima-facie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Scheinehe; Widerrufsgründe ergeben sich nicht aus den Akten. Der durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verursachte Eingriff in ihr Recht auf Ehe wöge schwer, wenn sie das im Kt. Zürich hängige Rekursverfahren im Ausland abwarten müsste. Das private Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Wegweisung während des Rekursverfahrens (E. 2.2).
Neuverlegung der Kosten des Verfahrens VB.2017.00064 (E. 3.2). Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Behandlung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG INTERESSENABWÄGUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG WIEDERHERSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 64 Abs. I lit. a AuG Art. 64 Abs. III AuG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 14 BV Art. 12 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3