Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00667 • VG ZH VB.2017.00667 KI-generiert

Father's Standing to Appeal Subsidiary Cost Coverage for Adult Youth's Care

Geschäftsnummer VB.2017.00667
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal by the father of a formerly dependent, now adult, youth placed in a youth home, challenging a social welfare authority's decision to grant subsidiary cost coverage for the uncovered daily expenses not covered by disability insurance. The court ruled that the father lacked the standing to appeal because the decision did not regulate any rights or obligations concerning him, nor was he affected in any other protectable interest, even considering his former parental authority or the potential civil maintenance claim against him after the state assumed cost responsibility. Therefore, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the appellant's lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fremdplatzierungskosten | Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim. Keine Legitimation des Vaters des verbeiständeten, inzwischen volljährigen und im Heim platzierten Jugendlichen, die Verfügung der Sozialbehörde anzufechten, in welcher diese subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des Aufenthalts im Jugendheim erteilt. Da die Verfügung keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er auch sonst nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, steht ihm das Beschwerderecht nicht zu (E. 2.3 ff.). Auch aufgrund seiner Stellung als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben, da der Sohn inzwischen volljährig ist und der Beschwerdeführer zudem auch gar nicht geltend macht, mit seiner Beschwerde die Interessen des Sohnes zu verfolgen (E. 2.4). Aus dem alleinigen Umstand, dass der Anspruch auf Unterhalt mit der Kostentragung durch das Gemeinwesen auf dieses übergeht und dem Beschwerdeführer dadurch eine zivilrechtliche Unterhaltsklage drohen könnte, ergibt sich ebenso wenig eine unmittelbare Betroffenheit (E. 2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Unterhaltspflicht elterliche Haftung Versicherungsschutz Unterhaltskosten staatliche Pflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 49 VRG

This provision, governing the right to appeal, was applied as the basis for the decision not to enter into the merits (Nichteintreten) due to lack of standing (Beschwerdelegitimation).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00667

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00667 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim. Keine Legitimation des Vaters des verbeiständeten, inzwischen volljährigen und im Heim platzierten Jugendlichen, die Verfügung der Sozialbehörde anzufechten, in welcher diese subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des Aufenthalts im Jugendheim erteilt.

Da die Verfügung keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er auch sonst nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, steht ihm das Beschwerderecht nicht zu (E. 2.3 ff.). Auch aufgrund seiner Stellung als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben, da der Sohn inzwischen volljährig ist und der Beschwerdeführer zudem auch gar nicht geltend macht, mit seiner Beschwerde die Interessen des Sohnes zu verfolgen (E. 2.4). Aus dem alleinigen Umstand, dass der Anspruch auf Unterhalt mit der Kostentragung durch das Gemeinwesen auf dieses übergeht und dem Beschwerdeführer dadurch eine zivilrechtliche Unterhaltsklage drohen könnte, ergibt sich ebenso wenig eine unmittelbare Betroffenheit (E. 2.5).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER BESCHWERDERECHT BETROFFENHEIT EINTRETENSFRAGE FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN KOSTENGUTSPRACHE LEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE UNTERHALT UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERFÜGUNGSADRESSAT · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 49 VRG Art. 289 Abs. II ZGB Art. 293 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3