Father's Standing to Appeal Subsidiary Cost Coverage for Adult Youth's Care
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal by the father of a formerly dependent, now adult, youth placed in a youth home, challenging a social welfare authority's decision to grant subsidiary cost coverage for the uncovered daily expenses not covered by disability insurance. The court ruled that the father lacked the standing to appeal because the decision did not regulate any rights or obligations concerning him, nor was he affected in any other protectable interest, even considering his former parental authority or the potential civil maintenance claim against him after the state assumed cost responsibility. Therefore, the court declined to rule on the merits of the appeal due to the appellant's lack of legitimate interest.
Legislator-Regeste
AmtlichFremdplatzierungskosten | Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim. Keine Legitimation des Vaters des verbeiständeten, inzwischen volljährigen und im Heim platzierten Jugendlichen, die Verfügung der Sozialbehörde anzufechten, in welcher diese subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des Aufenthalts im Jugendheim erteilt. Da die Verfügung keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er auch sonst nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, steht ihm das Beschwerderecht nicht zu (E. 2.3 ff.). Auch aufgrund seiner Stellung als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben, da der Sohn inzwischen volljährig ist und der Beschwerdeführer zudem auch gar nicht geltend macht, mit seiner Beschwerde die Interessen des Sohnes zu verfolgen (E. 2.4). Aus dem alleinigen Umstand, dass der Anspruch auf Unterhalt mit der Kostentragung durch das Gemeinwesen auf dieses übergeht und dem Beschwerdeführer dadurch eine zivilrechtliche Unterhaltsklage drohen könnte, ergibt sich ebenso wenig eine unmittelbare Betroffenheit (E. 2.5). Nichteintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, governing the right to appeal, was applied as the basis for the decision not to enter into the merits (Nichteintreten) due to lack of standing (Beschwerdelegitimation).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00667
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00667 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Fremdplatzierungskosten · Sozialhilfe: subsidiäre Kostengutsprache für Aufenthalt im Jugendheim. Keine Legitimation des Vaters des verbeiständeten, inzwischen volljährigen und im Heim platzierten Jugendlichen, die Verfügung der Sozialbehörde anzufechten, in welcher diese subsidiäre Kostengutsprache für die nicht von der IV gedeckten Tageskosten des Aufenthalts im Jugendheim erteilt.
Da die Verfügung keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers regelt und er auch sonst nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, steht ihm das Beschwerderecht nicht zu (E. 2.3 ff.). Auch aufgrund seiner Stellung als Inhaber der elterlichen Sorge kann der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben, da der Sohn inzwischen volljährig ist und der Beschwerdeführer zudem auch gar nicht geltend macht, mit seiner Beschwerde die Interessen des Sohnes zu verfolgen (E. 2.4). Aus dem alleinigen Umstand, dass der Anspruch auf Unterhalt mit der Kostentragung durch das Gemeinwesen auf dieses übergeht und dem Beschwerdeführer dadurch eine zivilrechtliche Unterhaltsklage drohen könnte, ergibt sich ebenso wenig eine unmittelbare Betroffenheit (E. 2.5).
Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEBEFUGNIS BESCHWERDELEGITIMATION BESCHWERDELEGITIMATION DRITTER BESCHWERDERECHT BETROFFENHEIT EINTRETENSFRAGE FREMDPLATZIERUNG FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN KOSTENGUTSPRACHE LEGITIMATION SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE UNTERHALT UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERFÜGUNGSADRESSAT · Rechtsnormen: · § 21 Abs. I VRG § 49 VRG Art. 289 Abs. II ZGB Art. 293 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3