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VB.2017.00665 • VG ZH VB.2017.00665 KI-generiert

Protective Order Extension Mootness Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00665
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a judicial decision that extended a temporary protective order, specifically a contact ban, against them concerning their four-year-old child until a scheduled marital protection hearing. The court determined that since the protective measures had since expired, the appellant no longer had a present legal interest, leading to the dismissal of the appeal as moot. Furthermore, upon summary review of the initial decision's ancillary consequences, the court found no apparent legal error, reasoning that the duration of protective measures should solely depend on the continued existence of domestic violence, not the scheduling of future hearings, and that the initial extension for a short period, given the confirmed danger, was justifiable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Zeitlich beschränktes Kontaktverbot gegenüber der 4-jährigen Tochter. Der Haftrichter verlängerte das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um zwei Wochen bis zur bereits vorgeladenen Eheschutzverhandlung, wogegen sich der Beschwerdeführer sinngemäss wehrt. Da die Schutzmassnahmen inzwischen abgelaufen sind, besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr, weshalb sein aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und demzufolge das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 3). Nach einer summarischen Prüfung, welche für die Überprüfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt, scheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung ist hingegen kein sachliches Kriterium. Vorliegend war aufgrund des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gefährdung eine Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum gerade noch gerechtfertigt. Selbst ohne die vorliegende Vorladung zur Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass kein sachfremdes Kriterium ausschlaggebend war (E. 7). Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Eheschutzmassnahmen Anhörung des Kindes vorübergehender Schutz Kindeswohlgefährdung Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 GSG

Cited in the list of legal norms, although the final order primarily addresses the mootness of the appeal.

Art. 3 GSG

Cited in the list of legal norms, although the final order primarily addresses the mootness of the appeal.

Art. 10 GSG

Cited in the list of legal norms, although the final order primarily addresses the mootness of the appeal.

Art. 10 Abs. 1 GSG

Cited in the list of legal norms, although the final order primarily addresses the mootness of the appeal.

§ 21 VRG

Cited in the list of legal norms, as the basis for assessing the continuation of the measures.

§ 49 VRG

Cited in the list of legal norms, as the procedural basis for declaring the appeal moot (E. 3 suggests the decision is based on the loss of interest, which corresponds to grounds related to the VRG in such cases).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00665

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Zeitlich beschränktes Kontaktverbot gegenüber der 4-jährigen Tochter. Der Haftrichter verlängerte das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um zwei Wochen bis zur bereits vorgeladenen Eheschutzverhandlung, wogegen sich der Beschwerdeführer sinngemäss wehrt.

Da die Schutzmassnahmen inzwischen abgelaufen sind, besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr, weshalb sein aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und demzufolge das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 3). Nach einer summarischen Prüfung, welche für die Überprüfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt, scheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden.

Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung ist hingegen kein sachliches Kriterium. Vorliegend war aufgrund des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gefährdung eine Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum gerade noch gerechtfertigt. Selbst ohne die vorliegende Vorladung zur Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass kein sachfremdes Kriterium ausschlaggebend war (E. 7). Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte:

· GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND/-ER KONTAKTVERBOT NEBENFOLGEN POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SUMMARISCHE PRÜFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG § 21 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3