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VB.2017.00659 • VG ZH VB.2017.00659 KI-generiert

Man's Residence Permit Denied Due to Failed Marriage, Lack of Family Ties, and Criminal Record

Geschäftsnummer VB.2017.00659
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a man's appeal to extend his residence permit after his short marriage ended and he failed to demonstrate a close economic or emotional connection to his children residing in Switzerland, nor had he proven an exemplary personal conduct, citing his criminal record, debt, and lack of demonstrated child support payments as reasons for non-extension, even considering the challenging situation in his home country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe sowie mangels tadellosen Verhaltens und fehlender wirtschaftlicher Beziehung zu den hier lebenden Kindern. [Die Aufenthaltsbewilligung des verschuldeten und mehrfach straffällig gewordenen libanesischen Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner hier aufenthaltsberechtigten marokkanischen Ehefrau nicht mehr verlängert. Die Eheleute sind inzwischen geschieden. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, das erste verfügt über das Schweizer Bürgerrecht, wurde während einer vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers ausserehelich gezeugt und lebt bei der Kindsmutter, das zweite steht unter der mütterlichen Obhut der marokkanischen Exfrau.] Da die gelebte Ehe des Beschwerdeführers weniger als die nach Art. 77 VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat, ist ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu prüfen, wobei zum Schutz des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers hängt demnach davon ab, ob dieser zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung unterhält und sein bisheriges Verhalten (weitgehend) zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten). Von einem tadellosen Verhalten kann aufgrund der Vorstrafen, der Verschuldung und der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Sodann hat der Beschwerdeführer substanzielle Unterhaltszahlungen an seine Kinder weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kinder nicht nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist damit auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Beziehungen noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimatentfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon nicht mehr zuzumuten wäre. Trotz der angespannten Lage in Libanon liegen keine Vollzugshindernisse vor. Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie aufwandgemässe Erhöhung der Gerichtsgebühr, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall Ehedauer Kindesunterhalt Einspruch gegen die Eheschliessung Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 77 Abs. I lit. b VZAE

Cited to assess whether a post-marital hardship case exists, considering the duration of the marriage and family relationships.

Art. 30 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal basis for the non-extension of the residence permit.

Art. 65a Abs. II VRG

Cited for the discretionary increase of the court fee.

§ 2 GebV VGr

Cited for the regulation of court fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00659

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00659 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe sowie mangels tadellosen Verhaltens und fehlender wirtschaftlicher Beziehung zu den hier lebenden Kindern. [Die Aufenthaltsbewilligung des verschuldeten und mehrfach straffällig gewordenen libanesischen Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner hier aufenthaltsberechtigten marokkanischen Ehefrau nicht mehr verlängert.

Die Eheleute sind inzwischen geschieden. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, das erste verfügt über das Schweizer Bürgerrecht, wurde während einer vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers ausserehelich gezeugt und lebt bei der Kindsmutter, das zweite steht unter der mütterlichen Obhut der marokkanischen Exfrau.] Da die gelebte Ehe des Beschwerdeführers weniger als die nach Art. 77 VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat, ist ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu prüfen, wobei zum Schutz des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers hängt demnach davon ab, ob dieser zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung unterhält und sein bisheriges Verhalten (weitgehend) zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten). Von einem tadellosen Verhalten kann aufgrund der Vorstrafen, der Verschuldung und der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Sodann hat der Beschwerdeführer substanzielle Unterhaltszahlungen an seine Kinder weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kinder nicht nachgewiesen ist.

Der Beschwerdeführer ist damit auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Beziehungen noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon nicht mehr zuzumuten wäre. Trotz der angespannten Lage in Libanon liegen keine Vollzugshindernisse vor. Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie aufwandgemässe Erhöhung der Gerichtsgebühr, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALIMENTE ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ALIMENTENZAHLUNGEN DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT FRISTVERLÄNGERUNG HYPOTHETISCHES EINKOMMEN KIND KINDER KINDERALIMENTE KINDERUNTERHALT LIBANON MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NATURALLEISTUNG NICHTVERLÄNGERUNG NOVEN NOVENRECHT OBHUT OBHUTS- UND SORGERECHT STRAFFÄLLIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN UNTERHALT UNTERHALTSVERTRAG UNTERHALTSZAHLUNG WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 44 AuG Art. 50 AuG Art. 83 AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 82 BGG Art. 113 BGG Art. 119 Abs. I BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 2 GebV VGr § 2 GebV VGr neu Art. 3 KRK § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 20a Abs. II VRG § 52 VRG § 65a Abs. II VRG Art. 31 VZAE Art. 31 Abs. I VZAE Art. 77 VZAE Art. 77 Abs. I lit. b VZAE Art. 77 Abs. II VZAE · Publikationen:

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