Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00656 • VG ZH VB.2017.00656 KI-generiert

Denial of Suspensive Effect in Confinement Transfer Appeal Upheld on Security Grounds

Geschäftsnummer VB.2017.00656
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal concerning the denial of suspensive effect to an appeal against a decision ordering the transfer of an individual back into closed confinement for a measure imposed under criminal law. The lower authority justified removing suspensive effect by citing security concerns, arguing these outweighed the individual's private interests, a reasoning the court upheld, finding the consequences of denying suspensive effect proportional and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug: aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner ordnete die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug an und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung. Als besondere Gründe führten der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz Sicherheitsbedenken an und erwogen, dass diese Sicherheitsbedenken höher zu gewichten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen; die Folgen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sind verhältnismässig (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6.2 f.). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
aufschiebende Wirkung strafrechtliche sichernde Massnahme Überstellungshaft stichhaltige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 59 Abs. 3 StGB

This provision relates to the subject matter of the decision concerning inpatient measures under the Swiss Criminal Code.

§ 25 VRG

This provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was applied, as the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00656

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00656 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahmen nach Art. 59 Abs. 3 StGB · Straf- und Massnahmenvollzug: aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner ordnete die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug an und entzog dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Als besondere Gründe führten der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz Sicherheitsbedenken an und erwogen, dass diese Sicherheitsbedenken höher zu gewichten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen; die Folgen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sind verhältnismässig (E. 5). Gewährung UP/URB (E. 6.2 f.). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG MASSNAHMENVOLLZUG RÜCKVERSETZUNG · Rechtsnormen: · § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4