Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00654 • VG ZH VB.2017.00654 KI-generiert

Employee Termination Upheld for Repeated, Vulgar Misconduct

Geschäftsnummer VB.2017.00654
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the immediate termination of employment for an employee who repeatedly insulted superiors, referring to them as "assholes" in a team meeting attended by an external partner and telling the team leader to relay a vulgar message to the superiors regarding safety shoes. The court reasoned that this severe misconduct was compounded by the employee's subsequent failure to apologize and another outburst days later, finding that claimed psychological illness or known excitability did not excuse the behavior, especially given prior warnings and documented issues with the employee's lack of criticism capacity, concluding that continued employment was unreasonable for the employer.

Legislator-Regeste

Amtlich

fristlose Kündigung | Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Vorgesetzten an einer Teamsitzung, wo auch ein Mitarbeiter eines externen Partners teilnahm, mehrmals als "Arschlöcher" und sagte dem Teamleiter, er könne den Vorgesetzten ausrichten, sie könnten sich die Sicherheitsschuhe "tief in den Arsch stecken" (E. 2.2). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer, zumal er sich anschliessend nicht entschuldigte, sondern wenige Tage später erneut ausfällig wurde; die geltend gemachte psychische Krankheit und der Umstand, dass seine leichte Erregbarkeit bekannt war, ändern daran nichts (E. 2.3). Die fehlende Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers wurde wiederholt bemängelt; zudem war er nur drei Monate vor der fristlosen Kündigung wegen eines anderen Vorfalls ermahnt worden (E. 2.4). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht schon früher gekündigt wurde, lässt sich nicht schliessen, dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung zumutbar gewesen (E. 2.5). Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Beleidigung Streikrecht Berufsfehltreten Ausweisungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 337 OR

This article is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the basis for the court's decision regarding the termination of the employment relationship (frislose Kündigung).

§ 22 Abs. 1 PG

This provision is cited in relation to the facts and the court's decision regarding the termination.

§ 22 Abs. 4 PG

This provision is cited in relation to the facts and the court's decision regarding the termination.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00654

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217910&W10_KEY=13317071&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00654 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.04.2018 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · fristlose Kündigung · Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Vorgesetzten an einer Teamsitzung, wo auch ein Mitarbeiter eines externen Partners teilnahm, mehrmals als "Arschlöcher" und sagte dem Teamleiter, er könne den Vorgesetzten ausrichten, sie könnten sich die Sicherheitsschuhe "tief in den Arsch stecken" (E. 2.2).

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt schwer, zumal er sich anschliessend nicht entschuldigte, sondern wenige Tage später erneut ausfällig wurde; die geltend gemachte psychische Krankheit und der Umstand, dass seine leichte Erregbarkeit bekannt war, ändern daran nichts (E. 2.3). Die fehlende Kritikfähigkeit des Beschwerdeführers wurde wiederholt bemängelt; zudem war er nur drei Monate vor der fristlosen Kündigung wegen eines anderen Vorfalls ermahnt worden (E. 2.4). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht schon früher gekündigt wurde, lässt sich nicht schliessen, dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung zumutbar gewesen (E. 2.5).

Abweisung UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BELEIDIGUNG FRISTLOSE KÜNDIGUNG VERBALINJURIE · Rechtsnormen: · Art. 337 OR § 22 Abs. 1 PG § 22 Abs. 4 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2