Teacher Salary Grade Reassignment Upon Cantonalization Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal regarding a teaching professional's salary grade reassignment from level 14 to level 11 following the cantonalization of their employment status, finding that the correct procedure under transitional provisions required treating the professional as if they had begun a cantonal employment relationship on an earlier date and calculating their initial placement according to the cantonal regulations then in force, which justified the lower placement and did not constitute impermissible retroactive application of new law or violate trust. The court further reasoned that the cantonal authority correctly accounted for prior professional experience according to statutory criteria distinguishing different teaching activities and properly excluded a prior extraordinary salary measure granted by the former communal employer from the cantonal salary placement calculation.
Legislator-Regeste
AmtlichLohneinstufung | [Im Rahmen der Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers per 1. August 2015 in ein kantonales überführt und Letzterer neu nurmehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01 - statt Stufe 14 - platziert.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen soll die kommunale Lohneinstufung bei der Kantonalisierung eines Anstellungsverhältnisses übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16, 24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen des Kantons entsprach; stufte die Gemeinde die Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig höher ein, wird im Umfang von maximal zwei Lohnstufen ein Besitzstand garantiert (E. 2.2). Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem damals geltenden Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der Beschwerdeführer bei der kantonalen Lohneinstufung daher so zu behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f. LPVO anzupassen gewesen wäre; damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, und stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht (E. 3.2.1, auch zum Folgenden). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. Die Anrechnung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bei derLohn(erst)einstufung steht sodann im Einklang mit § 16 LPVO, und die in dessen Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten erfolgt nach deren jeweiliger Nähe zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule und damit nach einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird (E. 3.3). Die ausserordentliche Lohnmassnahme, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer gewährte, ist bei der Lohneinstufung nicht zu berücksichtigen (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court confirmed that considering the appellant's professional experience in the initial salary placement is consistent with this provision.
The court found that the differentiation made in this provision regarding the recognition of different teaching activities is based on an objective criterion, thus ensuring equal salary placement.
This provision was cited as part of the rules that govern the necessary adjustments to the initial salary placement in subsequent years.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00649
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00649 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohneinstufung · [Im Rahmen der Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers per 1. August 2015 in ein kantonales überführt und Letzterer neu nurmehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01 - statt Stufe 14 - platziert.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.2).
Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen soll die kommunale Lohneinstufung bei der Kantonalisierung eines Anstellungsverhältnisses übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16, 24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen des Kantons entsprach; stufte die Gemeinde die Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig höher ein, wird im Umfang von maximal zwei Lohnstufen ein Besitzstand garantiert (E. 2.2).
Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem damals geltenden Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der Beschwerdeführer bei der kantonalen Lohneinstufung daher so zu behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f. LPVO anzupassen gewesen wäre; damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, und stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht (E. 3.2.1, auch zum Folgenden).
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. Die Anrechnung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bei derLohn(erst)einstufung steht sodann im Einklang mit § 16 LPVO, und die in dessen Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten erfolgt nach deren jeweiliger Nähe zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule und damit nach einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird (E. 3.3).
Die ausserordentliche Lohnmassnahme, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer gewährte, ist bei der Lohneinstufung nicht zu berücksichtigen (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSERORDENTLICHE LOHNERHÖHUNG FACHLEHRPERSON KANTONALISIERUNG KLASSENHERRSCHAFT LOHNEINSTUFUNG RÜCKWIRKUNGSVERBOT STICHTAG TREU UND GLAUBEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VOLKSSCHULE · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 LPV § 16 Abs. 2 LPV § 24 LPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3