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VB.2017.00648 • VG ZH VB.2017.00648 KI-generiert

Former Employee Denied Retroactive Pay, Allowance for Additional Duties Considered

Geschäftsnummer VB.2017.00648
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A former employee sought financial compensation after retirement, claiming he should have been classified and paid as a secondary school teacher with specific responsibilities during his 20-year tenure. The court ruled that the finality of past employment and classification decisions prevented retroactive pay adjustments, even if there was a past inequality in pay, as the principle of equal treatment primarily mandates future corrections. However, the court recognized that some additional duties might have warranted a specific allowance, which the employer had not adequately considered, leading to the case being partially upheld and remitted for further investigation and a new decision on that specific point.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abfindung | [Der Beschwerdeführer macht nach seiner Pensionierung eine finanzielle Entschädigung dafür geltend, dass er trotz seiner Berufserfahrung und den von ihm während seiner 20-jährigen Anstellung erfüllten besonderen Aufgaben nicht als Lehrperson mbA eingestuft und entsprechend entlöhnt worden sei.] Zuständigkeit und Eintreten (E. 1.1); Streitwert (E. 1.2). Abweisung des Gesuchs um Mediation (E. 2). Der Beschwerdeführer muss sich die Rechtskraft seiner Anstellungs- bzw. Einstufungsverfügungen entgegenhalten lassen, weshalb ihm selbst für den Fall, dass er tatsächlich als Mittelschullehrperson mbA anzustellen gewesen wäre, deswegen keine rückwirkende (höhere) Lohnzahlung zu gewähren wäre; nichts anderes gälte - gegebenenfalls - bei einer rechtsungleichen Besoldung in der Vergangenheit, verschafft das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot doch nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit für die Zukunft (E. 3.3). Zumindest für einige der vom Beschwerdeführer genannten Zusatzleistungen hätte diesem jedoch nach der Praxis des Beschwerdegegners wohl eine Zulage nach § 13 Abs. 2 MBVO gewährt werden müssen, wobei solches – soweit ersichtlich – vom Beschwerdegegner nicht geprüft wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an diesen zurückzuweisen (zum Ganzen E. 3.4 f.). Kostenfolge (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Pensionierung Lohngleichheit Nebenbeschäftigung finanzielle Korrekturen unbezahlter Lohn rückwirkende Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. 2 MBVO

This provision is cited as the basis for a potential allowance that should have been granted to the complainant for certain additional services, leading to the case being remanded for further clarification.

Art. 8 Abs. 1 BV

This constitutional provision is cited in the context of the legal equality principle, which is discussed in relation to the complainant's claims for backdated higher pay.

Art. 33b VwVG

This provision is cited in relation to the return of the case for supplementary clarification and a new decision.

§ 3 Abs. 1 lit. a MBVO

Cited in relation to the classification and remuneration of teachers.

§ 3 Abs. 1 lit. c MBVO

Cited in relation to the classification and remuneration of teachers.

§ 64 VRG

This provision is cited as the basis for the cost order in the dispositive part of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00648

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Abfindung · [Der Beschwerdeführer macht nach seiner Pensionierung eine finanzielle Entschädigung dafür geltend, dass er trotz seiner Berufserfahrung und den von ihm während seiner 20-jährigen Anstellung erfüllten besonderen Aufgaben nicht als Lehrperson mbA eingestuft und entsprechend entlöhnt worden sei.] Zuständigkeit und Eintreten (E. 1.1);

Streitwert (E. 1.2). Abweisung des Gesuchs um Mediation (E. 2). Der Beschwerdeführer muss sich die Rechtskraft seiner Anstellungs- bzw. Einstufungsverfügungen entgegenhalten lassen, weshalb ihm selbst für den Fall, dass er tatsächlich als Mittelschullehrperson mbA anzustellen gewesen wäre, deswegen keine rückwirkende (höhere) Lohnzahlung zu gewähren wäre; nichts anderes gälte - gegebenenfalls - bei einer rechtsungleichen Besoldung in der Vergangenheit, verschafft das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot doch nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit für die Zukunft (E. 3.3).

Zumindest für einige der vom Beschwerdeführer genannten Zusatzleistungen hätte diesem jedoch nach der Praxis des Beschwerdegegners wohl eine Zulage nach § 13 Abs. 2 MBVO gewährt werden müssen, wobei solches – soweit ersichtlich – vom Beschwerdegegner nicht geprüft wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an diesen zurückzuweisen (zum Ganzen E. 3.4 f.). Kostenfolge (E. 5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BESONDERE AUFGABEN EINTRETEN MEHRBELASTUNG MITTELSCHULLEHRER/-IN RECHTSGLEICHHEIT RECHTSKRAFT RICHTLINIEN RÜCKWEISUNG STREITGEGENSTAND TEILWEISE OBSIEGEN VERJÄHRUNG ZULAGE · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. 1 BV § 3 Abs. 1 lit. a MBVO § 3 Abs. 1 lit. c MBVO § 13 Abs. 2 MBVO § 64 VRG Art. 33b VwVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3