Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00647 • VG ZH VB.2017.00647 KI-generiert

Revocation of Residence Permit Due to Criminality and Lack of Integration

Geschäftsnummer VB.2017.00647
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man with numerous convictions for drug offenses and violence over a 14-year period, coupled with significant debt, had his residence permit revoked. The court found that his repeated criminal behavior and financial instability posed a threat to public safety and order, justifying his deportation. The court also determined that returning to his home country was reasonable, as he was not well-integrated into Switzerland and lacked strong economic ties to his son, making the revocation of his permit proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung] Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren acht Mal vorwiegend wegen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt (E. 3.3). Er ist zudem massiv verschuldet (E. 3.4). Es besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Es ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3.5). Der 53-jährige Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren in der Schweiz und ist nicht gut integriert. Es ist ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Zu seinem Sohn liegt in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung vor, auch kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos bezeichnet werden (E. 3.6). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.7).

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung strafrechtliche Drohung umfangreiches Vorstrafenregister wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht bisheriger Rechtsstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Cited as the legal basis for revoking the settlement permit due to violations of public security and order.
Art. 96 AuG
Cited in relation to the legal framework governing the revocation of settlement permits.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Cited as the legal basis for revoking the settlement permit due to violations of public security and order.

Art. 96 AuG

Cited in relation to the legal framework governing the revocation of settlement permits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00647

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217918&W10_KEY=13317071&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00647 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.01.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung] Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren acht Mal vorwiegend wegen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt (E. 3.3).

Er ist zudem massiv verschuldet (E. 3.4). Es besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Es ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3.5). Der 53-jährige Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren in der Schweiz und ist nicht gut integriert. Es ist ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Zu seinem Sohn liegt in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung vor, auch kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos bezeichnet werden (E. 3.6).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.7). · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG SCHULDEN · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3