Refusal of Driving License Upheld Despite Double Jeopardy Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the refusal of a learner's or driving license following multiple intentional instances of driving with a foreign license, which the administrative authority rejected. The court reasoned that since the appellant failed to properly challenge all legal issues, the administrative decision, which is subject only to limited judicial review, withstands scrutiny; specifically, the imposition of a fine alongside the refusal of a license does not violate the prohibition against double jeopardy, and the associated administrative fee is distinct from criminal fines and correctly imposed according to current regulations, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerweigerung Lernfahrausweis / Führerausweis | Mehrfaches vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis: Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen. Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres stand. Die Auferlegung einer Busse und die zusätzliche Verweigerung des Führerausweises ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung (E. 3.1). Gemäss Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote von 7-12 Monaten Gebühren von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen (E. 3.2.1). Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Die Höhe dieser Kosten ist nach der Gebührenverordnung zu bestimmen, wobei die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und die Rechtsmittelinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen darf (E. 3.2.2). Vorliegend ist weder die Kostenauferlegung noch deren Bemessung zu beanstanden. Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implied as the court applies the principle of the losing party bearing the costs in the appeal procedure.
This provision is implied as the court determines the amount of costs based on the fee ordinance.
This provision governs the fee amount levied for administrative measures concerning driving bans, which is addressed in the dispositive regarding the fee imposition.
This provision governs the fee amount levied for administrative measures concerning driving bans, which is addressed in the dispositive regarding the fee imposition.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00645
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00645 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Verweigerung Lernfahrausweis / Führerausweis · Mehrfaches vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis: Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen.
Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres stand. Die Auferlegung einer Busse und die zusätzliche Verweigerung des Führerausweises ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung (E. 3.1). Gemäss Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote von 7-12 Monaten Gebühren von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen (E. 3.2.1).
Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Die Höhe dieser Kosten ist nach der Gebührenverordnung zu bestimmen, wobei die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und die Rechtsmittelinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen darf (E. 3.2.2). Vorliegend ist weder die Kostenauferlegung noch deren Bemessung zu beanstanden. Abweisung. · --- · Stichworte:
· AUSFERTIGUNGSGEBÜHR DOPPELBESTRAFUNG KOSTEN NE BIS IN IDEM STAATSGEBÜHR STRASSENVERKEHRSRECHT VERWALTUNGSGEBÜHR VERWEIGERUNG DES FÜHRERAUSWEISES · Rechtsnormen: · § 5 GebührenO § 7 GebührenO § 9 Abs. I GebührenO Art. 15e SVG Art. 105 SVG § 14 VAG § 13 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4