Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00644 • VG ZH VB.2017.00644 KI-generiert

Pre-Removal Detention Upheld Despite Imminent Marriage Plans

Geschäftsnummer VB.2017.00644
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the confirmation of pre-removal detention (Dublin detention) for an individual facing deportation, rejecting the argument that the detention became disproportionate due to a planned marriage. The court reasoned that the execution of a removal order and associated detention are only potentially disproportionate if all necessary marriage documents are secured, a concrete wedding date is set, and residency permit issuance is imminent, none of which were established in this case. Furthermore, the judicial review of the detention order, which occurred within four working days, met the requisite promptness standards established by case law referencing the five-working-day limit for reviewing certain asylum decisions, and the petitioner's submission made in a non-official language was correctly disregarded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170220) | Dublin-Haft; geplante Heirat; Rechtzeitigkeit der Überprüfung der Anordnung der Dublin-Haft. Der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft sind nur dann allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 5.4). Eine richterliche Prüfung findet bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt. Das Bundesgericht hat zur im Gesetz nicht festgelegten Behandlungsfrist festgehalten, dass dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, zwar Rechnung zu tragen sei. Dennoch dürfe die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht länger dauern als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG), wobei diese Frist fünf Arbeitstage beträgt (E. 6.2). Vorliegend erfolgte die Überprüfung innert vier Arbeitstagen, womit die kurze Frist gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK eingehalten wurde (E. 6.4). Eingaben sind in der Amtssprache, in Zürich also auf Deutsch, zu machen; fremdsprachige Rekursschriften müssen nicht angenommen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die französische Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht beachtet wurde (E. 6.6.1). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgesetz Abschiebung Haftprüfung Gültigkeit der Ehe Verlängerung der Ausschaffungshaft Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 BV

Although cited under 'Rechtsnormen', it does not appear in the dispositive orders, thus it is excluded based on the rules.

Art. 109 Abs. I AsylG

Although cited under 'Rechtsnormen', it does not appear in the dispositive orders, thus it is excluded based on the rules.

Art. 76a AuG

Although cited under 'Rechtsnormen', it does not appear in the dispositive orders, thus it is excluded based on the rules.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00644

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217598&W10_KEY=13317074&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170220) · Dublin-Haft; geplante Heirat; Rechtzeitigkeit der Überprüfung der Anordnung der Dublin-Haft. Der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft sind nur dann allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 5.4). Eine richterliche Prüfung findet bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt. Das Bundesgericht hat zur im Gesetz nicht festgelegten Behandlungsfrist festgehalten, dass dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, zwar Rechnung zu tragen sei. Dennoch dürfe die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht länger dauern als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG), wobei diese Frist fünf Arbeitstage beträgt (E. 6.2).

Vorliegend erfolgte die Überprüfung innert vier Arbeitstagen, womit die kurze Frist gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK eingehalten wurde (E. 6.4). Eingaben sind in der Amtssprache, in Zürich also auf Deutsch, zu machen; fremdsprachige Rekursschriften müssen nicht angenommen werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die französische Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht beachtet wurde (E. 6.6.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTSSPRACHE DUBLIN-HAFT EMRK HEIRAT TREU UND GLAUBEN ÜBERPRÜFUNGSFRIST VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WILLKÜRRÜGE · Rechtsnormen:

· Art. 109 Abs. I AsylG AuG Art. 76a AuG Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3