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VB.2017.00642 • VG ZH VB.2017.00642 KI-generiert

Municipal Merger Dispute Dismissed, Costs Slightly Reduced

Geschäftsnummer VB.2017.00642
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a municipal merger, the court dismissed a recusal request as untimely and rejected arguments that legal training was required for district officials or that the merger negotiations violated higher law, as the council had the authority and voter mandate. The court found the merger contract contained the necessary provisions, and the absence of guarantees for all prior services was permissible. The appeal was partially granted only to reduce costs by approximately CHF 50 due to a calculation error in postage fees.

Legislator-Regeste

Amtlich

Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 | [Die Beschwerdeführenden wenden sich im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der Gemeinden Schönenberg und Hütten mit der Gemeinde Wädenswil im Rahmen (noch) einer Gemeindebeschwerde gegen den Zusammenschlussvertrag, welcher bei der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 angenommen wurde.] Das erst vor Verwaltungsgericht gegen den Bezirksratsschreiber gestellte Ausstandsbegehren erweist sich als verspätet (E. 2). Eine juristische Ausbildung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit in ein Bezirksorgan (E. 3). In der Aufnahme und Durchführung von Fusionsverhandlungen durch den Gemeinderat der Beschwerdegegnerin ist kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht zu erblicken. Der Gemeinderat ist hierzu aufgrund der ihm gemäss Gemeindeordnung zustehenden Befugnisse kompetent und erhielt im Übrigen von den Stimmberechtigten im Rahmen einer Grundsatzabstimmung im Jahr 2014 einen entsprechenden Auftrag (E. 5). Die gemäss - altem wie neuem - Gemeindegesetz in einem Fusionsvertrag zu regelnden Punkte sind im in Frage stehenden Zusammenschlussvertrag enthalten (E. 6.1). Dass sich darin nicht betreffend sämtliche bisherigen Leistungen Erhaltsgarantien finden, ist nicht zu beanstanden (E. 6.2). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen (lediglich) insofern durch, als die Vorinstanz in ihrem Entscheid rund Fr. 50.- zu viel für Portokosten veranschlagt hat; die ihnen auferlegten Rekurskosten sind entsprechend zu reduzieren (E. 9). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Fusion verspätetes Ausstandsbegehren Anwaltskosten Prozesserledigung Dienstleistung Kostenberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 151 Abs. I GemeindeG

Cited as the legal basis for the content of the merger agreement.

Art. 84 Abs. V KV

Cited as the legal basis for the content of the merger agreement.

Art. 8 Abs. I BV

Cited in relation to non-discrimination and equal treatment in the merger agreement.

Art. 8 Abs. II BV

Cited in relation to non-discrimination and equal treatment in the merger agreement.

Art. 29 Abs. II BV

Cited for the reduction of appeal costs due to a minor overestimation of postage costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00642

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00642 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Urnenabstimmung vom 21. Mai 2017 · [Die Beschwerdeführenden wenden sich im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der Gemeinden Schönenberg und Hütten mit der Gemeinde Wädenswil im Rahmen (noch) einer Gemeindebeschwerde gegen den Zusammenschlussvertrag, welcher bei der Urnenabstimmung vom 21.

Mai 2017 angenommen wurde.] Das erst vor Verwaltungsgericht gegen den Bezirksratsschreiber gestellte Ausstandsbegehren erweist sich als verspätet (E. 2). Eine juristische Ausbildung ist keine Voraussetzung für die Wählbarkeit in ein Bezirksorgan (E. 3). In der Aufnahme und Durchführung von Fusionsverhandlungen durch den Gemeinderat der Beschwerdegegnerin ist kein Verstoss gegen übergeordnetes Recht zu erblicken. Der Gemeinderat ist hierzu aufgrund der ihm gemäss Gemeindeordnung zustehenden Befugnisse kompetent und erhielt im Übrigen von den Stimmberechtigten im Rahmen einer Grundsatzabstimmung im Jahr 2014 einen entsprechenden Auftrag (E. 5).

Die gemäss - altem wie neuem - Gemeindegesetz in einem Fusionsvertrag zu regelnden Punkte sind im in Frage stehenden Zusammenschlussvertrag enthalten (E. 6.1). Dass sich darin nicht betreffend sämtliche bisherigen Leistungen Erhaltsgarantien finden, ist nicht zu beanstanden (E. 6.2). Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen (lediglich) insofern durch, als die Vorinstanz in ihrem Entscheid rund Fr. 50.- zu viel für Portokosten veranschlagt hat; die ihnen auferlegten Rekurskosten sind entsprechend zu reduzieren (E. 9). Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · DISKRIMINIERUNGSVERBOT GEMEINDEBESCHWERDE GEMEINDEFUSION GEMEINDEGESETZ RECHTSGLEICHHEITSGEBOT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT ZUSAMMENSCHLUSSVERTRAG · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 8 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV § 151 Abs. I GemeindeG Art. 84 Abs. V KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2