In re Property Dispute: Legal Aid and Reasonable Proceedings Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted free legal aid to one party and free legal representation and proceedings to the other. The court reasoned that while the parties had a property, their expenses exceeded their income, and given the short timeframe to the decision, it was unlikely they could sell the property profitably. The court also noted that selling a co-owned property is difficult, and forcing a sale would be unreasonable as one party lived there with children and had no income, and the costs of the proceedings were relatively low compared to the value of the property.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. 2. Teilurteil: Die Auslagen der Parteien übersteigen deren Einnahmen; mit Ausnahme ihrer Liegenschaft verfügen sie über kein Vermögen (E. 4.2). Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem (Teil-)Urteil vom 3. November 2017 bzw. dem vorliegenden Entscheid erscheint es zweifelhaft, ob es den Parteien möglich gewesen wäre, ihre nicht noch höher belastbare Liegenschaft vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens gewinnbringend zu veräussern und so die zur Tilgung der Prozesskosten notwendigen Mittel zu erhalten. Dies gilt umso mehr unter Beachtung des Umstands, dass die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Parteien steht, die eine ihren Anteil damit lediglich mit der Zustimmung der anderen hätte verkaufen können, und sich die Veräusserung eines Miteigentumsanteils einer Liegenschaft erfahrungsgemäss schwierig(er) gestaltet als ein gesamthafter Verkauf. Ein solcher erscheint hier jedoch ohnehin nicht zumutbar. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern in der Liegenschaft wohnt. In einem solchen Fall ist die Frage der Zumutbarkeit der Veräusserung nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin kein Einkommen erzielt und die Suche nach einer ersatzweise zu beziehenden Mietwohnung respektive ein zeitnaher Mietantritt für sie deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Andererseits wäre ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der beschränkt ausfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als unverhältnismässig einzustufen. Die Parteien sind somit bedürftig im Sinn von § 16 VRG (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for determining that the parties are in need of legal assistance.
This provision is cited as the legal basis for granting legal aid to the parties.
This provision is cited in relation to the granting of legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00640
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00640 · Entscheidart und -datum: · Zwischenentscheid vom 03.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
2. Teilurteil: Die Auslagen der Parteien übersteigen deren Einnahmen; mit Ausnahme ihrer Liegenschaft verfügen sie über kein Vermögen (E. 4.2). Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem (Teil-)Urteil vom 3. November 2017 bzw. dem vorliegenden Entscheid erscheint es zweifelhaft, ob es den Parteien möglich gewesen wäre, ihre nicht noch höher belastbare Liegenschaft vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens gewinnbringend zu veräussern und so die zur Tilgung der Prozesskosten notwendigen Mittel zu erhalten.
Dies gilt umso mehr unter Beachtung des Umstands, dass die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum der Parteien steht, die eine ihren Anteil damit lediglich mit der Zustimmung der anderen hätte verkaufen können, und sich die Veräusserung eines Miteigentumsanteils einer Liegenschaft erfahrungsgemäss schwierig(er) gestaltet als ein gesamthafter Verkauf. Ein solcher erscheint hier jedoch ohnehin nicht zumutbar. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern in der Liegenschaft wohnt. In einem solchen Fall ist die Frage der Zumutbarkeit der Veräusserung nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin kein Einkommen erzielt und die Suche nach einer ersatzweise zu beziehenden Mietwohnung respektive ein zeitnaher Mietantritt für sie deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.
Andererseits wäre ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der beschränkt ausfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als unverhältnismässig einzustufen. Die Parteien sind somit bedürftig im Sinn von § 16 VRG (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer; Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · BEDÜRFTIGKEIT GRUNDEIGENTUM HYPOTHEK MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· § 9 Abs. I GebV VGr § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3