Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00639 • VG ZH VB.2017.00639 KI-generiert

Procedural Delay Mootness and Cost Allocation

Geschäftsnummer VB.2017.00639
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal challenge concerning procedural delay was declared moot because the lower authority issued the outstanding order during the appeal proceedings. The court reasoned that for a formal finding of procedural delay, a specific request to that effect must be made, which the appellant, primarily seeking acceleration, had failed to formulate, even implicitly, leading to no finding of delay in the operative part of the decision. However, because the appellant had reasonably invoked the court due to the delay, and success would likely have been achieved had the action not become moot, the court costs were imposed on the authority that caused the issue, while also noting that unnecessary consultations from overburdened agencies often hinder, rather than help, procedural efficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverzögerung | Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die Vorinstanz die ausstehende Anordnung während des Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 2.1). Für die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung muss ein darauf zielendes Begehren vorliegen; ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um Verfahrensbeschleunigung zu tun war, indes nicht einmal implizit formuliert, weshalb vorliegend im Dispositiv keine Rechtsverzögerung festzustellen ist (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht; es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten Letzterer aufzuerlegen (E. 3). Abschliessend ist zu bemerken, dass Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden sehr oft besser unterbleiben würden; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein Qualitätsverlust feststellen liesse (E 6). Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensverzögerungen Kostenverlegung Dispositiv Leitverfahren Beschleunigungsgebot Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 38b Abs. 1 lit. b VRG

This provision likely concerns the conditions under which a complaint about procedural delay (Rechtsverzögerung) is deemed moot, which forms the basis for the decision to strike the case as obsolete.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00639

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.08.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverzögerung · Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die Vorinstanz die ausstehende Anordnung während des Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 2.1). Für die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung muss ein darauf zielendes Begehren vorliegen; ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um Verfahrensbeschleunigung zu tun war, indes nicht einmal implizit formuliert, weshalb vorliegend im Dispositiv keine Rechtsverzögerung festzustellen ist (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht; es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten Letzterer aufzuerlegen (E. 3). Abschliessend ist zu bemerken, dass Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden sehr oft besser unterbleiben würden; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein Qualitätsverlust feststellen liesse (E 6).

Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG BEGEHREN DISPOSITIV FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT OBITER DICTUM RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE VERNEHMLASSUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 38b Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3