Procedural Delay Mootness and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA legal challenge concerning procedural delay was declared moot because the lower authority issued the outstanding order during the appeal proceedings. The court reasoned that for a formal finding of procedural delay, a specific request to that effect must be made, which the appellant, primarily seeking acceleration, had failed to formulate, even implicitly, leading to no finding of delay in the operative part of the decision. However, because the appellant had reasonably invoked the court due to the delay, and success would likely have been achieved had the action not become moot, the court costs were imposed on the authority that caused the issue, while also noting that unnecessary consultations from overburdened agencies often hinder, rather than help, procedural efficiency.
Legislator-Regeste
AmtlichRechtsverzögerung | Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die Vorinstanz die ausstehende Anordnung während des Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 2.1). Für die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung muss ein darauf zielendes Begehren vorliegen; ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um Verfahrensbeschleunigung zu tun war, indes nicht einmal implizit formuliert, weshalb vorliegend im Dispositiv keine Rechtsverzögerung festzustellen ist (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht; es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten Letzterer aufzuerlegen (E. 3). Abschliessend ist zu bemerken, dass Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden sehr oft besser unterbleiben würden; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein Qualitätsverlust feststellen liesse (E 6). Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely concerns the conditions under which a complaint about procedural delay (Rechtsverzögerung) is deemed moot, which forms the basis for the decision to strike the case as obsolete.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00639
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.08.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Rechtsverzögerung · Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, weil die Vorinstanz die ausstehende Anordnung während des Beschwerdeverfahrens getroffen hat (E. 2.1). Für die dispositivmässige Feststellung einer Rechtsverzögerung muss ein darauf zielendes Begehren vorliegen; ein solches hat die Beschwerdeführerin, der es anscheinend einzig um Verfahrensbeschleunigung zu tun war, indes nicht einmal implizit formuliert, weshalb vorliegend im Dispositiv keine Rechtsverzögerung festzustellen ist (E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht mit gutem Grund wegen Rechtsverzögerung angerufen und dürfte obsiegt haben, hätte die Vorinstanz das Verfahren nicht gegenstandslos gemacht; es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten Letzterer aufzuerlegen (E. 3). Abschliessend ist zu bemerken, dass Vernehmlassungen namentlich überlasteter Behörden sehr oft besser unterbleiben würden; das schont nicht bloss Ressourcen bzw. erlaubt, sich vermehrt der Hauptaufgabe des Treffens von Anordnungen zu widmen, sondern beschleunigt zudem die Verfahren, ohne dass sich deswegen in der Verwaltungsrechtspflege ein Qualitätsverlust feststellen liesse (E 6).
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG BEGEHREN DISPOSITIV FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOSIGKEIT OBITER DICTUM RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE VERNEHMLASSUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 38b Abs. 1 lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3