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VB.2017.00634 • VG ZH VB.2017.00634 KI-generiert

Dismissal of Appeal Regarding Execution of Substitute Custodial Sentence Due to Lack of Grounds and Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2017.00634
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the execution of a substitute custodial sentence because the appellant failed to present any valid grounds for recusal, merely referencing another case, and the court lacked jurisdiction over the appellant's criminal complaints, as the detention related to the execution of a final fine, not provisional arrest or pre-trial detention subject to a different court's rapid review. Furthermore, the court found the appellant's claims regarding judicial denial or delay of justice inadmissible due to lack of substantiation, and other vague, unjustified requests were also rejected, leading to the dismissal of the appeal as non-admissible and the rejection of a request for a stay of execution due to hopelessness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe | Beschwerde gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe ersichtlich, solche legte der Beschwerdeführer auch nicht dar. Der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren genügt den Begründungserfordernissen nicht. Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (E. 1.3). Für die vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers ging es um den Vollzug der rechtskräftig ausgefällten Busse im Sinn einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es handelte sich weder um eine vorläufige Festnahme noch um Untersuchungshaft, worüber vom Zwangsmassnahmengericht - und nicht etwa vom Verwaltungsgericht - innert 48 Stunden zu entscheiden wäre. Das Verwaltungsgericht ist nicht erstinstanzlich dafür zuständig, die "Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs" festzustellen (E. 3.1). Es bleibt widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung rügen wollte. Nachdem er aber nicht substanziiert geltend macht, dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Justizdirektion vorliege, erscheint eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zulässig (E. 3.2). Weitere Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sind insofern wenig verständlich und auch nicht begründet (E. 4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB aufgrund Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Ersatzfreiheitsstrafe Strafaufschub sachliche Unzuständigkeit Haftgrund Normenkontrolle Strafurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 5 lit. a JVV

The court dismissed the application for a stay of execution (Ausstandsbegehren) based on this provision.

§ 5a VRG

The court did not enter into the appeal because the procedural requirements were not met, as indicated by the implicit rejection of the procedural basis of the complaint.

§ 19b Abs. II VRG

The court dismissed the request for provisional measures (UP/URB) due to hopelessness based on this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00634

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00634 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe · Beschwerde gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgründe ersichtlich, solche legte der Beschwerdeführer auch nicht dar. Der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren genügt den Begründungserfordernissen nicht.

Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (E. 1.3). Für die vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers ging es um den Vollzug der rechtskräftig ausgefällten Busse im Sinn einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es handelte sich weder um eine vorläufige Festnahme noch um Untersuchungshaft, worüber vom Zwangsmassnahmengericht - und nicht etwa vom Verwaltungsgericht - innert 48 Stunden zu entscheiden wäre. Das Verwaltungsgericht ist nicht erstinstanzlich dafür zuständig, die "Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs" festzustellen (E. 3.1).

Es bleibt widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung rügen wollte. Nachdem er aber nicht substanziiert geltend macht, dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung seitens der Justizdirektion vorliege, erscheint eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht zulässig (E. 3.2). Weitere Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sind insofern wenig verständlich und auch nicht begründet (E. 4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB aufgrund Aussichtslosigkeit (E. 7.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTAND AUSSTANDSGRUND ERSATZFREIHEITSSTRAFE OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG UNBEGRÜNDETHEIT UNZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS · Rechtsnormen: · § 5 JVV § 5 lit. a JVV § 5a VRG § 19b VRG § 19b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4