Service Defect Does Not Vitiate Appeal Dismissal for Lateness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that an appeal was not dismissed due to a procedural defect in service. Although the appeal decision was sent to the appellant's residential address in Germany via registered mail, which was deemed an improper or flawed method of service under international law, the appellant did not suffer any disadvantage and was able to file a timely appeal. The court found the appellant's acceptance of the decision by their authorized girlfriend in Switzerland to be valid. The calculation of the appeal deadline by the lower instance was deemed correct, and the appeal was filed late, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit völkerrechtswidrig bzw. mangelhaft eröffnet. Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung bleibt ohne Folgen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist die Entgegennahme des Beschlusses der Beschwerdegegnerin durch seine bevollmächtigte Freundin in der Schweiz vorbehaltlos zuzurechnen. Die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt; der Rekurs wurde verspätet eingereicht (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to late filing.
Governs the admissibility of appeals.
Relates to the proper recipient of legal documents.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00633
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit völkerrechtswidrig bzw. mangelhaft eröffnet.
Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung bleibt ohne Folgen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist die Entgegennahme des Beschlusses der Beschwerdegegnerin durch seine bevollmächtigte Freundin in der Schweiz vorbehaltlos zuzurechnen. Die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt; der Rekurs wurde verspätet eingereicht (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTZEITIGKEIT VERSPÄTUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLUNGSDOMIZIL ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER · Rechtsnormen: · § 6 Abs. I VRG § 10 Abs. III lit. a VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3