Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00633 • VG ZH VB.2017.00633 KI-generiert

Service Defect Does Not Vitiate Appeal Dismissal for Lateness

Geschäftsnummer VB.2017.00633
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that an appeal was not dismissed due to a procedural defect in service. Although the appeal decision was sent to the appellant's residential address in Germany via registered mail, which was deemed an improper or flawed method of service under international law, the appellant did not suffer any disadvantage and was able to file a timely appeal. The court found the appellant's acceptance of the decision by their authorized girlfriend in Switzerland to be valid. The calculation of the appeal deadline by the lower instance was deemed correct, and the appeal was filed late, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit völkerrechtswidrig bzw. mangelhaft eröffnet. Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung bleibt ohne Folgen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist die Entgegennahme des Beschlusses der Beschwerdegegnerin durch seine bevollmächtigte Freundin in der Schweiz vorbehaltlos zuzurechnen. Die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt; der Rekurs wurde verspätet eingereicht (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensmangel gesetzliche Verfahrensfrist Zustellungsdomizil verspätete Kündigung verspätete Mängelrüge unverschuldete Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 10 Abs. III lit. a VRG

Used to declare the appeal inadmissible due to late filing.

§ 22 Abs. I VRG

Governs the admissibility of appeals.

§ 6 Abs. I VRG

Relates to the proper recipient of legal documents.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00633

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217820&W10_KEY=13317073&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00633 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.02.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. [Die Vorinstanz trat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein.] Der Rekursentscheid wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit völkerrechtswidrig bzw. mangelhaft eröffnet.

Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung bleibt ohne Folgen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer ist die Entgegennahme des Beschlusses der Beschwerdegegnerin durch seine bevollmächtigte Freundin in der Schweiz vorbehaltlos zuzurechnen. Die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt; der Rekurs wurde verspätet eingereicht (E. 3.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · RECHTZEITIGKEIT VERSPÄTUNG VERTRAUENSSCHUTZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTELLUNGSDOMIZIL ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER · Rechtsnormen: · § 6 Abs. I VRG § 10 Abs. III lit. a VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3