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VB.2017.00632 • VG ZH VB.2017.00632 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of No-Contact Order and Costs Under Protection from Violence Act

Geschäftsnummer VB.2017.00632
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned an appeal challenging the extension of a no-contact order concerning shared children, as well as the cost and compensation consequences of the lower court's decision regarding protective measures under the Protection from Violence Act. The court found the opposing party's account of the incident leading to the measures credible, accepting that the older child was directly affected by the appellant's violence and the younger child was indirectly affected, thus deeming the extension of the no-contact order not manifestly disproportionate and within the judge's discretion. However, as the opposing party withdrew claims for eviction and a no-approach zone, the costs of the initial proceedings were split equally between the parties, and the court granted the appellant free legal aid for both the initial and appeal proceedings, resulting in a partial allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den gemeinsamen Kindern sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (E. 1.2). Auch wenn gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich wirken, erscheinen ihre Schilderungen zum Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall insgesamt glaubhaft (E. 4). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das ältere Kind direkt von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen ist. Das jüngere Kind scheint zumindest mittelbar von häuslicher Gewalt betroffen zu sein (E. 5.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots erscheint aufgrund der Umstände nicht geradezu unverhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ihren Antrag um Verlängerung der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und des Rayonverbots zurückgezogen. In dieser Hinsicht gilt sie als unterliegend, weshalb den Parteien die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind (E. 6.2). Der Haftrichter hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 7.4). Dem Beschwerdeführer wird die UP/URB für das Beschwerdeverfahren gewährt (E. 8.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Gesetzlicher Schutz Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausdehnung des Verfahrens Räumungsbefehl Kinderzulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 GSG

This article is cited as a legal norm, likely forming the basis for the decision regarding the protection measures.

Art. 10 GSG

This article is cited as a legal norm related to the protection measures addressed in the case.

Art. 6 GSG

This article is cited as a legal norm relevant to the case concerning protection measures.

Art. 3 GSG

This article is cited as a legal norm relevant to the protection measures.

Art. 3 Abs. I GSG

This specific paragraph of Art. 3 GSG is cited as a legal norm.

Art. 6 Abs. I GSG

This specific paragraph of Art. 6 GSG is cited as a legal norm.

Art. 10 Abs. I GSG

This specific paragraph of Art. 10 GSG is cited as a legal norm.

§ 50 VRG

This article is cited as a legal norm, likely related to costs or procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00632

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00632 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den gemeinsamen Kindern sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Urteils (E. 1.2). Auch wenn gewisse Aussagen der Beschwerdegegnerin widersprüchlich wirken, erscheinen ihre Schilderungen zum Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall insgesamt glaubhaft (E. 4).

Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass das ältere Kind direkt von Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen ist. Das jüngere Kind scheint zumindest mittelbar von häuslicher Gewalt betroffen zu sein (E. 5.2). Die Verlängerung des Kontaktverbots erscheint aufgrund der Umstände nicht geradezu unverhältnismässig und liegt im Ermessen des Haftrichters (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren ihren Antrag um Verlängerung der Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und des Rayonverbots zurückgezogen.

In dieser Hinsicht gilt sie als unterliegend, weshalb den Parteien die Kosten des haftrichterlichen Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen sind (E. 6.2). Der Haftrichter hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 7.4). Dem Beschwerdeführer wird die UP/URB für das Beschwerdeverfahren gewährt (E. 8.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · GEFÄHRDUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 GSG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4