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VB.2017.00623 • VG ZH VB.2017.00623 KI-generiert

Photovoltaic System Approval on Listed Building in Core Zone Remanded for Factual Determination

Geschäftsnummer VB.2017.00623
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case regarding the approval of an integrated photovoltaic system on a building listed in a municipal inventory within a core zone. While acknowledging the legislative desire to promote solar energy, the court found that the lower authority had failed to adequately determine the facts necessary to assess whether overriding public interests, specifically concerning the protection of the core zone and its visual integrity, were compromised. Therefore, the decision partially granted the appeal and remanded the case for further factual investigation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bewilligung einer Indach-Photovoltaikanlage auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäude in der Kernzone; ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Um die Schutzwürdigkeit der Kernzonen zu berücksichtigen, ist im Kanton Zürich eine Bewilligungspflicht für Solaranlagen - unabhängig von deren Ausgestaltung bzw. genügender Anpassung - in Kernzonen vorgeschrieben (E. 3.1.2). Der Gesetzgeber möchte die Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der Bauzonen erleichtern; Art. 18a Abs. 4 RPG nimmt die diesbezügliche Interessenabwägung bis zu einem gewissen Grad vorweg. Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken, als dies in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehen ist. § 238 Abs. 4 PBG hält fest, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; diese Bestimmung regelt die bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene abschliessend (E. 3.3.1). Die Frage nach der Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilen. Die kommunale Behörde hat den diesbezüglichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt (E. 3.3.2). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Bauzone öffentliches Gebäude Schutz des öffentlichen Interesses Schutzzone Baubewilligungserteilung Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. IV PBG

This provision was used to assess the conditions for approving solar installations integrated into roof and facade surfaces, particularly concerning overriding public interests related to the inventory of protected buildings.

Art. 32a Abs. II RPV

This article is cited to determine the applicability of cantonal design regulations for solar energy use, ensuring they are proportionate and do not unduly restrict solar energy utilization.

Art. 18a RPG

This provision is mentioned as the federal law that anticipates the balancing of interests for solar energy generation within building zones.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00623

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00623 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bewilligung einer Indach-Photovoltaikanlage auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäude in der Kernzone; ungenügende Feststellung des Sachverhalts.

Um die Schutzwürdigkeit der Kernzonen zu berücksichtigen, ist im Kanton Zürich eine Bewilligungspflicht für Solaranlagen - unabhängig von deren Ausgestaltung bzw. genügender Anpassung - in Kernzonen vorgeschrieben (E. 3.1.2). Der Gesetzgeber möchte die Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der Bauzonen erleichtern; Art. 18a Abs. 4 RPG nimmt die diesbezügliche Interessenabwägung bis zu einem gewissen Grad vorweg. Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind gemäss Art. 32a Abs. 2 RPV anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken, als dies in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehen ist.

§ 238 Abs. 4 PBG hält fest, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; diese Bestimmung regelt die bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene abschliessend (E. 3.3.1). Die Frage nach der Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im Zusammenhang mit der Inventarisierung lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilen. Die kommunale Behörde hat den diesbezüglichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt (E. 3.3.2).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · BEWILLIGUNGSPFLICHT KERNZONE KOMMUNALES INVENTAR ORTSBILDSCHUTZ PHOTOVOLTAIKANLAGE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOLARANLAGE · Rechtsnormen: · Art. 2a lit. a BVV § 50 Abs. I PBG § 203 Abs. II PBG § 238 Abs. IV PBG Art. 18a RPG Art. 32a Abs. II RPV Art. 32b RPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3