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VB.2017.00622 • VG ZH VB.2017.00622 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Vocational Education Subsidies Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00622
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the denial of state subsidies for higher vocational education, where the appellant questioned the legal authority of the official who signed the decision and the competence of the responsible office. The court affirmed that the head of the legal service was authorized to sign appeal decisions from the educational directorate and that the relevant vocational training office held jurisdiction over subsidy decisions for higher vocational education. Crucially, the court reasoned that there is no statutory entitlement to subsidies for vocational-oriented or general continuing education, as this falls within the proper discretion of the office, and since the appellant's training program did not qualify as either category, the refusal of the subsidy was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staatsbeiträge im Bereich der höheren Berufsbildung | Der Leiter des Rechtsdienstes ist befugt, Rekursentscheide der Bildungsdirektion zu unterzeichnen (E. 2.1). Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ist für den Entscheid über Subventionen im Bereich der höheren Berufsbildung zuständig (E. 2.2). Für Angebote der berufsorientierten sowie der allgemeinen Weiterbildung besteht kein Anspruch auf Subventionen; der Entscheid darüber liegt vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des MBA (E. 3.1). Der von der Beschwerdeführerin angebotene Ausbildungslehrgang ist kein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung, weshalb die Verweigerung einer Subvention nicht zu beanstanden ist (E. 3.2 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Erziehung, Aus- und Fortbildung Subvention Hochschulbildung Ermessen der Verwaltung Kategorien von Zuständigkeiten Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 OR

This provision governs the imposition of court costs for the unsuccessful appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00622

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00622 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.01.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Staatsbeiträge im Bereich der höheren Berufsbildung · Der Leiter des Rechtsdienstes ist befugt, Rekursentscheide der Bildungsdirektion zu unterzeichnen (E. 2.1). Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) ist für den Entscheid über Subventionen im Bereich der höheren Berufsbildung zuständig (E. 2.2).

Für Angebote der berufsorientierten sowie der allgemeinen Weiterbildung besteht kein Anspruch auf Subventionen; der Entscheid darüber liegt vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des MBA (E. 3.1). Der von der Beschwerdeführerin angebotene Ausbildungslehrgang ist kein Angebot der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung, weshalb die Verweigerung einer Subvention nicht zu beanstanden ist (E. 3.2 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · BERUFSBILDUNG BERUFSORIENTIERTE WEITERBILDUNG SUBVENTION · Rechtsnormen: · Art. 30 BBG § 4 EG BBG § 31 Abs. 2 EG BBG § 35 Abs. 1 EG BBG § 38 Abs. 4 OGRR § 42 OGRR · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2