Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00617 • VG ZH VB.2017.00617 KI-generiert

Appeal of Contact Ban Following Domestic Violence Finding

Geschäftsnummer VB.2017.00617
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning protective measures issued under the Protection Against Violence Act, specifically a contact ban imposed on an individual after an incident involving domestic violence, including the use of a kitchen knife. The court determined that the appeal regarding the prior exclusion from the shared residence and the exclusion zone order was moot because a parallel family law proceeding had already assigned exclusive use of the residence to the appealing party. However, the court upheld the continuation of the contact ban, reasoning that the past escalation constituted domestic violence and the ongoing risk justified the measure, further finding that foregoing a hearing of the opposing party was within the judge's discretion as it did not impair the fact-finding process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Schutzmassnahmen aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- sowie Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner belegt. Nachdem im parallel laufenden Eheschutzverfahren mittels superprovisorischer Massnahmen, gegen welche kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen worden war, sind die Wegweisung und das Rayonverbot hinfällig geworden, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist (E. 3). Die Verlängerung des - weiterhin bestehenden - Kontaktverbots durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da ein Fall von häuslicher Gewalt (Eskalation mit einem Küchenmesser) zu bejahen und eine andauernde Gefährdungssituation aufgrund der Umstände gegeben ist (E. 4, 5). Es stand zudem im Ermessen des Haftrichters, auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu verzichten, da dies nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Rückzug des Gesuchs um UP/URV.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Fernhaltemassnahme Parteianhörung Schutz der Familie Kognitionsbeschränkung Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 1 GSG

This provision is implicitly the basis for upholding the extension of the contact ban, as the court confirmed the continued existence of a dangerous situation following domestic violence.

Art. 3 GSG

This provision relates to the measures taken under the Protection Act, which were partially addressed by the continuation of the contact ban.

Zus. 2 GSG

This provision is cited in relation to the application of the Protection Act concerning the measures taken.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00617

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00617 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Schutzmassnahmen aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- sowie Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner belegt.

Nachdem im parallel laufenden Eheschutzverfahren mittels superprovisorischer Massnahmen, gegen welche kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen worden war, sind die Wegweisung und das Rayonverbot hinfällig geworden, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist (E. 3). Die Verlängerung des - weiterhin bestehenden - Kontaktverbots durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da ein Fall von häuslicher Gewalt (Eskalation mit einem Küchenmesser) zu bejahen und eine andauernde Gefährdungssituation aufgrund der Umstände gegeben ist (E. 4, 5).

Es stand zudem im Ermessen des Haftrichters, auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu verzichten, da dies nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Rückzug des Gesuchs um UP/URV. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Zus. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. 1 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3