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VB.2017.00615 • VG ZH VB.2017.00615 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit for Privacy Screens and Integration Standards

Geschäftsnummer VB.2017.00615
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a building permit for the construction of privacy screens in a garden and entrance area, where the dispute centered on whether the screens were adequately integrated into the surroundings, specifically regarding materials and colors, and whether they impacted safe access. The court reasoned that the requirement for adequate integration under the relevant planning law applies to materials and colors, but this does not mandate using the same materials found locally; furthermore, the municipality's justification for integration was deemed too general, though the appellate body correctly upheld the decision that the screens met the integration standard, finding no violation of the safety regulations concerning the reduced width of the access stairs, and noting that civil law disputes between neighbors are generally not determinative in the administrative procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Erstellung von Sichtschutzwänden im Garten und Eingangsbereich: Genügende Einordnung; sicherer Zugang; Fragen des Zivilrechts. Das Erfordernis der genügenden Einordnung von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben (E. 2.1). Aus der Einordnungsvorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass das Material in der Umgebung ebenfalls verwendet worden sein müsste (E. 2.4.3). Verhältnis zwischen kommunalen Ästhetikvorschriften und § 238 Abs. 1 PBG (E. 2.4.4). Die Gemeinde hat sich zur Einordnung nur sehr knapp geäussert und sich auf allgemeingültige Aussagen beschränkt. Jedenfalls setzte sie sich mit dem konkreten Bauprojekt nicht im Einzelnen auseinander, weshalb die Kognition des Baurekursgerichts nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt war (E. 2.2). Dieses bestätigte zu Recht den Entscheid der Baubehörde, wonach § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt wurde und sich beide Sichtschutzwände genügend in die Umgebung einordnen (E. 2.3-2.5). Sodann sind weder eine Beeinträchtigung der sicheren Benutzung noch entsprechende verbindliche Vorschriften ersichtlich, welche der aus der Erstellung der Sichtschutzwand resultierenden Verschmälerung der Zugangstreppe entgegenstehen würden (E. 3). Fragen des zivilen Nachbarrechts im Verwaltungsverfahren (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Bauordnung Planungsverfahren Baustoffe generelles Projekt Planauflage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision concerning the adequate integration of structures was the core subject of the appeal, which the court found was not violated by the project.

§ 317 PBG

This provision was cited in connection with the judgment regarding the spatial planning and construction law matter decided by the court.

§ 315 Abs. I PBG

This provision was cited in connection with the judgment regarding the spatial planning and construction law matter decided by the court.

§ 178 EG ZGB

This provision concerning private law issues was cited in relation to the scope of the administrative procedure.

§ 1 VRG

This procedural provision concerning the cantonal administrative procedure was cited in connection with the overall decision-making process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00615

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00615 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung von Sichtschutzwänden im Garten und Eingangsbereich: Genügende Einordnung; sicherer Zugang; Fragen des Zivilrechts. Das Erfordernis der genügenden Einordnung von § 238 Abs. 1 PBG gilt auch für Materialien und Farben (E. 2.1). Aus der Einordnungsvorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass das Material in der Umgebung ebenfalls verwendet worden sein müsste (E. 2.4.3). Verhältnis zwischen kommunalen Ästhetikvorschriften und § 238 Abs. 1 PBG (E. 2.4.4).

Die Gemeinde hat sich zur Einordnung nur sehr knapp geäussert und sich auf allgemeingültige Aussagen beschränkt. Jedenfalls setzte sie sich mit dem konkreten Bauprojekt nicht im Einzelnen auseinander, weshalb die Kognition des Baurekursgerichts nicht oder zumindest nicht wesentlich eingeschränkt war (E. 2.2). Dieses bestätigte zu Recht den Entscheid der Baubehörde, wonach § 238 Abs. 1 PBG nicht verletzt wurde und sich beide Sichtschutzwände genügend in die Umgebung einordnen (E. 2.3-2.5). Sodann sind weder eine Beeinträchtigung der sicheren Benutzung noch entsprechende verbindliche Vorschriften ersichtlich, welche der aus der Erstellung der Sichtschutzwand resultierenden Verschmälerung der Zugangstreppe entgegenstehen würden (E. 3).

Fragen des zivilen Nachbarrechts im Verwaltungsverfahren (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EINORDNUNG ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSSPIELRAUM RECHTSMISSBRAUCH SICHTSCHUTZWAND ZIVILRECHTLICHE STREITIGKEIT · Rechtsnormen: · § 178 EG ZGB § 238 Abs. I PBG § 315 Abs. I PBG § 317 PBG § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4