Towing Contract Award Dispute Finality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear a complaint from a company that was initially awarded a contract, but then had the award overturned. The court found that the previous judgment regarding the contract award was final and binding, both formally and substantively, because the core issue of awarding the towing contracts had already been decided. While the court had sent the matter back for a decision, this was a procedural step, and the previous judgment settled the substance of the case. The complaining company had the opportunity to participate in the prior proceedings and therefore could not bring the same issue to court again.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Beschwerde der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin gegen Vergabe gemäss Rückweisungsentscheid: Res iudicata. Das verwaltungsgerichtliche Urteil in VB.2016.00615 ist unbestrittenermassen formell rechtskräftig. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird durch den Streitgegenstand begrenzt (E. 3.2). Sowohl im vorangegangenen als auch im jetzigen Verfahren war bzw. ist der Zuschlag für die nachgefragten Abschleppaufträge Streitgegenstand. Der Entscheid ist auch materiell rechtskräftig (E. 3.3). Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Zuschlag nicht selber erteilt, sondern die Sache praxisgemäss mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, ändert nichts daran. Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind. Ein weiterer Spielraum steht der Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugshandlung (E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin ist im ersten Verfahren als Mitbeteiligte aufgenommen worden und hätte die Möglichkeit gehabt, sich als Partei in das Verfahren einzubringen (E. 3.3.2). Nichteintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00606
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00606 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.03.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschwerde der ursprünglichen Zuschlagsempfängerin gegen Vergabe gemäss Rückweisungsentscheid: Res iudicata. Das verwaltungsgerichtliche Urteil in VB.2016.00615 ist unbestrittenermassen formell rechtskräftig. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird durch den Streitgegenstand begrenzt (E. 3.2).
Sowohl im vorangegangenen als auch im jetzigen Verfahren war bzw. ist der Zuschlag für die nachgefragten Abschleppaufträge Streitgegenstand. Der Entscheid ist auch materiell rechtskräftig (E. 3.3). Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Zuschlag nicht selber erteilt, sondern die Sache praxisgemäss mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, ändert nichts daran. Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind.
Ein weiterer Spielraum steht der Vergabebehörde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugshandlung (E. 3.3.1). Die Beschwerdeführerin ist im ersten Verfahren als Mitbeteiligte aufgenommen worden und hätte die Möglichkeit gehabt, sich als Partei in das Verfahren einzubringen (E. 3.3.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BESCHWER FORMELLE RECHTSKRAFT MATERIELLE RECHTSKRAFT MITBETEILIGTE PARTEI PROZESSVORAUSSETZUNG RES IUDICATA RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHURTEILSVORAUSSETZUNG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen:
· § 41 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2