Appeal Regarding Denial of Suspensive Effect for Emergency Aid Payments Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought judicial review of an interlocutory decision by the lower authority that denied the request for suspensive effect and preliminary measures concerning emergency aid payments, arguing that the payment modalities imposed undue restrictions on his freedom of movement. The court acknowledged that while the denial of preliminary measures could cause irreparable harm, making the interlocutory decision appealable, the appellant no longer resided in emergency accommodation and was not currently receiving emergency aid, leading to the conclusion that he lacked a current legal interest in obtaining relief. Consequently, the court dismissed the appeal as moot, ordering cost allocation based on the presumed outcome of the main proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Allerdings hält sich der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in einer Notunterkunft auf und bezieht auch keine Nothilfeleistungen mehr. Insofern hat er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.3). Kostenverlegung nach mutmasslichem Verfahrensausgang (E. 2.2 f.). Gewährung UP/URB (E. 2.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00603
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00603 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.
Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Allerdings hält sich der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in einer Notunterkunft auf und bezieht auch keine Nothilfeleistungen mehr. Insofern hat er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.3).
Kostenverlegung nach mutmasslichem Verfahrensausgang (E. 2.2 f.). Gewährung UP/URB (E. 2.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT NOTHILFE RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 19a VRG § 19a Abs. II VRG § 21 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4