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VB.2017.00601 • VG ZH VB.2017.00601 KI-generiert

Appeal Regarding Stay of Execution and Preliminary Measures on Social Assistance Disbursement Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00601
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged an interlocutory decision that denied the request for a stay of execution and preliminary measures concerning social assistance disbursement modalities, arguing these restrictions infringed upon their freedom of movement. The court held that the interlocutory decision was appealable because refusing preliminary measures could cause irreparable harm, and that no violation of the right to be heard occurred. However, the court reasoned that the disbursement modalities constituted a factual act rather than an appealable order, making the provision for a stay of execution inapplicable, and since the appellant failed to substantiate a serious fundamental rights infringement, the appeal regarding preliminary measures was dismissed due to the negative prognosis on the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Die Beschwerdeführerin wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob die Beschwerdeführerin diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1) vor. Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Vorentscheid Sozialhilfe Strafaufschub negativer Entscheid Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to establish the admissibility of the appeal against the interlocutory decision concerning provisional measures.

§ 25 Abs. I VRG

Cited as not applicable because no appealable order was present, which is a prerequisite for its application regarding suspensive effect.

§ 19 VRG

Cited in the context of determining whether the practice regarding the modalities of granting emergency aid constituted an appealable order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00601

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00601 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Die Beschwerdeführerin wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob die Beschwerdeführerin diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1) vor.

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt die Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEGUNGSFREIHEIT GRUNDRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE RECHTLICHES GEHÖR VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 29 Abs. II BV § 6 VRG § 10 Abs. I VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19 VRG § 19a VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4