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VB.2017.00598 • VG ZH VB.2017.00598 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Social Assistance Disbursement Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00598
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against an intermediate decision that dismissed a request for the suspension of effect and provisional measures concerning the disbursement modalities of social assistance, which the appellant claimed restricted their freedom of movement. The court reasoned that while the intermediate decision itself could cause irreparable harm, thus making it appealable, the specific disbursement modalities were deemed administrative acts rather than appealable orders, precluding the application of provisions concerning the suspension of effect which require an appealable order. Furthermore, as the appellant failed to substantiate any severe restriction of fundamental rights, and given the negative prognosis for the main case, the court denied the request for provisional measures and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1). Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe vorsorgliche Einstellung Freizügigkeitsrechte Einstellung in der Anspruchsberechtigung Bewirkte Beschränkungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 6 VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 10c VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 10c Abs. II VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 19 VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 19 Abs. I VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 25 VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

§ 25 Abs. I VRG

Cited in the context of the reasoning, but not explicitly in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00598

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00598 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1).

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEGUNGSFREIHEIT GEHÖRSVERLETZUNG GRUNDRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE RECHTLICHES GEHÖR VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 29 BV Art. 29 Abs. II BV § 6 VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19 VRG § 19 Abs. I VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4