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VB.2017.00597 • VG ZH VB.2017.00597 KI-generiert

Appeal Concerning Denial of Preliminary Measures on Social Assistance Disbursement Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00597
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against an interlocutory decision that denied the appellant's request for the suspensive effect and issuance of preliminary measures concerning the disbursement modalities of social assistance, which the appellant claimed restricted their freedom of movement. The court found the interlocutory decision contestable because denying preliminary measures could cause irreparable harm, and the appellant was deemed legitimate to appeal as they were the subject of the contested guidelines. However, the court reasoned that the disbursement modalities constituted a factual act, not an appealable administrative order as required for suspensive effect under the relevant statute, and since the appellant did not substantiated a serious restriction of fundamental rights, the request for preliminary measures was denied, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer identisch ist mit der Person, welche das angefochtene Merkblatt unterzeichnet hat und er damit beschwerdelegitimiert ist (E. 1.3). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1) vor. Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Vorentscheid Sozialhilfe Freizügigkeitsrechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bewirkte Beschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

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§ 6 VRG

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§ 10c VRG

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§ 10c Abs. II VRG

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§ 19 VRG

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§ 19 Abs. I VRG

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§ 19a VRG

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§ 21 Abs. I VRG

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§ 25 VRG

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§ 25 Abs. I VRG

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Art. 82 Abs. II AsylG

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Art. 111c AsylG

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00597

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00597 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.02.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer identisch ist mit der Person, welche das angefochtene Merkblatt unterzeichnet hat und er damit beschwerdelegitimiert ist (E. 1.3).

Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1) vor. Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar.

Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gewährung UP/URB (E. 7.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESCHWERDELEGITIMATION BEWEGUNGSFREIHEIT GRUNDRECHTE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSSCHUTZINTERESSE VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 82 Abs. II AsylG Art. 111c AsylG Art. 93 BGG Art. 29 Abs. II BV § 6 VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19 VRG § 19 Abs. I VRG § 19a VRG § 21 Abs. I VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4