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VB.2017.00595 • VG ZH VB.2017.00595 KI-generiert

Extension Denial and Binding Factual Findings in Social Assistance Reimbursement Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00595
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant sought an extension of time to inspect case files related to the obligation to reimburse unjustly received social assistance, but failed to collect the registered letter granting the extension, triggering the presumption of valid service; consequently, the court deemed any potential violation of the right to be heard cured because the claimant did not exercise the right to file inspection, and furthermore, the factual findings from a prior criminal conviction for commercial fraud, reached through a summary procedure requiring admission and defense counsel, were deemed binding in the social assistance reimbursement proceedings due to the lack of reasonable doubt regarding those established facts, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerin beantragte Fristverlängerung zur Einsicht in die Verfahrensakten. Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung zur Gewährung der Fristverlängerung holte die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab, und es gilt die Zustellfiktion. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, kann eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten und liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (E. 2). Die Beschwerdeführerin wurde im abgekürzten Verfahren rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Aufgrund dessen, dass Geständigkeit sowie eine amtliche Verteidigung für eine Verurteilung im abgekürzten Verfahren vorausgesetzt sind, und zusätzlich auch keine begründeten Zweifel am dort dargestellten Sachverhalt bestehen, rechtfertigt es sich, auch im sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren auf die im Strafurteil gemachten Tatsachenfeststellungen abzustellen (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Ausdehnung des Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör berechtigte Zweifel Strafakten erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is not explicitly cited in the dispositive, but the reasoning mentions that the appellant failed to pick up a registered decision regarding an extension of time, leading to the legal fiction of service, and that any potential violation of the right to be heard is thus cured.

§ 26 lit. a SHG

This is the main provision governing the obligation to reimburse undue social benefits, which forms the subject matter of the dispute that was dismissed.

Art. 358 StPO

This provision relates to the procedure for the abbreviated criminal proceedings, the findings of which were deemed binding in the social assistance reimbursement case.

§ 7 VRG

This provision is listed among the cited norms, likely governing procedural aspects before the administrative court.

§ 8 VRG

This provision is listed among the cited norms, likely governing procedural aspects before the administrative court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00595

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00595 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin beantragte Fristverlängerung zur Einsicht in die Verfahrensakten. Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung zur Gewährung der Fristverlängerung holte die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab, und es gilt die Zustellfiktion. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, kann eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten und liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (E. 2). Die Beschwerdeführerin wurde im abgekürzten Verfahren rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen.

Aufgrund dessen, dass Geständigkeit sowie eine amtliche Verteidigung für eine Verurteilung im abgekürzten Verfahren vorausgesetzt sind, und zusätzlich auch keine begründeten Zweifel am dort dargestellten Sachverhalt bestehen, rechtfertigt es sich, auch im sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren auf die im Strafurteil gemachten Tatsachenfeststellungen abzustellen (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGEKÜRZTES VERFAHREN AKTENEINSICHT BETRUG BINDUNG AN STRAFURTEIL HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 18 SHG § 26 lit. a SHG § 358 StPO § 7 VRG § 8 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3