Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00593 • VG ZH VB.2017.00593 KI-generiert

Interim Appeal Dismissed Pending Noise Report Investigation

Geschäftsnummer VB.2017.00593
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision that remitted the case for further investigation, specifically the acquisition of a noise report. The court reasoned that the remittal was an interim decision, not a final one, and did not cause irreparable harm to the appellant. It further found that a final decision could not be rendered without the completed factual investigation and that the noise report did not constitute an unusually extensive evidentiary procedure that could be avoided by a prompt decision. The court also determined that there were no grounds to deviate from federal case law regarding interim appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession: Rückweisungsentscheid der Vorinstanz angefochten. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, in welchem sie die Einholung eines Lärmgutachtens angeordnet hatte, stellt einen Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen können einerseits noch im Endentscheid überprüft werden, und andererseits ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "finanziell wie auch zeitlich aufwändige Neubeurteilung" eine rechtstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung darstellen sollte. Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.3). Im Weiteren ist im vorliegenden Verfahren weder ein sofortiger Endentscheid möglich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt durch die gerichtliche Vorinstanz nicht vollständig erstellt ist und somit eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten wäre, noch ist ersichtlich, inwiefern mit dem Lärmgutachten ein den üblichen Rahmen sprengendes Beweisverfahrens einhergehen soll und somit mit einem Entscheid in der Sache ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte (E. 2.4). Es liegen ferner auch keine Gründe vor, welche - im Rahmen der Auslegung als kantonale Verfahrensnorm - ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 BGG rechtfertigen könnten (E. 2.5). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Beweisgründe Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens weitere Sachverhaltsabklärung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

The court declared the appeal inadmissible because the decision being appealed was an interim decision and not a final decision that could cause irreparable harm.

Art. 93 BGG

The court found no reasons to deviate from the Federal Supreme Court's jurisprudence on this article.

§ 19a Abs. II VRG

This provision was implicitly considered in the context of interpreting the criteria for appealability under Article 93 BGG, specifically concerning the concept of an irreparable disadvantage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00593

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00593 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · wasserrechtliche Konzession · Wasserrechtliche Konzession: Rückweisungsentscheid der Vorinstanz angefochten.

Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, in welchem sie die Einholung eines Lärmgutachtens angeordnet hatte, stellt einen Zwischenentscheid dar (E. 2.1). Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen können einerseits noch im Endentscheid überprüft werden, und andererseits ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "finanziell wie auch zeitlich aufwändige Neubeurteilung" eine rechtstaatlich unzumutbare Verfahrensverzögerung darstellen sollte. Es liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.3).

Im Weiteren ist im vorliegenden Verfahren weder ein sofortiger Endentscheid möglich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt durch die gerichtliche Vorinstanz nicht vollständig erstellt ist und somit eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten wäre, noch ist ersichtlich, inwiefern mit dem Lärmgutachten ein den üblichen Rahmen sprengendes Beweisverfahrens einhergehen soll und somit mit einem Entscheid in der Sache ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte (E. 2.4). Es liegen ferner auch keine Gründe vor, welche - im Rahmen der Auslegung als kantonale Verfahrensnorm - ein Abweichen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 BGG rechtfertigen könnten (E. 2.5).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANFECHTUNGSOBJEKT ENDENTSCHEID LÄRMGRENZWERTE LÄRMGUTACHTEN NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER PROZESSÖKONOMIE RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG Art. 93 Abs. I BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3