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VB.2017.00592 • VG ZH VB.2017.00592 KI-generiert

Road Safety Project Upheld Despite Environmental Challenge

Geschäftsnummer VB.2017.00592
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a street project involving the renovation and expansion of a specific road, finding that its primary goal of improving traffic safety was independent of other potential projects and thus did not necessitate a comprehensive environmental impact assessment at that stage. The court found the projected traffic changes to be plausible, determined that the project aligned with regional planning and traffic laws, and concluded that it would not significantly impact the local landscape. The court affirmed that the project was appropriately sized and necessary for enhancing safety for all road users, thereby dismissing challenges to the road planning decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | [Sanierung und Ausbau der Weststrasse, Wetzikon] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das vorliegende Projekt verfolgt in erster Linie das Ziel, die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer zu verbessern, was unabhängig vom Projekt Westtangente Wetzikon, dessen Realisierung ungewiss ist, erreicht werden soll. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung über die gesamte Strecke ist deshalb erst durchzuführen, wenn dieses Projekt realisiert werden sollte (E. 4.4). Die für die Modellrechnungen angenommene künftige durchschnittliche Verkehrsverlagerung erscheint als nachvollziehbar (E. 5.3). Von Strassenplanungsentscheiden, welche auf einer korrekt durchgeführten und umfassenden Interessenabwägung beruhen und nicht zuletzt auch politisch geprägt sind, weicht das Gericht nur aufgrund triftiger Gründe ab. Solche sind vorliegend nicht vorhanden (E. 6.3). Wenn im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Verkehrsplans Massnahmen an der Weststrasse getroffen werden sollen, steht dies im Einklang mit der kantonalen Richtplanung. Das Projekt widerspricht auch nicht den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (E. 6.4). Das Projekt hat auf den Charakter des Ortsbildes insgesamt keine relevanten Auswirkungen (E. 6.5). Das Projekt erscheint in der vorgesehenen Ausgestaltung nicht überdimensioniert, sondern zur Verbesserung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geeignet und notwendig (E. 6.6 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Sicherheit im Straßenverkehr Strassenbauprojekt Umweltverträglichkeitsprüfung Plangenehmigung Transportrecht Strassenverkehrssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. II RPG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the assessment of the road project in relation to spatial planning.

§ 14 StrassG

Cited as the legal basis for the court's decision regarding the road project and its compliance with road law.

Art. 8 USG

Cited regarding the requirement for an environmental impact assessment for the road project.

Art. 712l Abs. II ZGB

Cited in relation to the impact of the road project on the local landscape or townscape.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00592

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00592 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · [Sanierung und Ausbau der Weststrasse, Wetzikon] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das vorliegende Projekt verfolgt in erster Linie das Ziel, die Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer zu verbessern, was unabhängig vom Projekt Westtangente Wetzikon, dessen Realisierung ungewiss ist, erreicht werden soll.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung über die gesamte Strecke ist deshalb erst durchzuführen, wenn dieses Projekt realisiert werden sollte (E. 4.4). Die für die Modellrechnungen angenommene künftige durchschnittliche Verkehrsverlagerung erscheint als nachvollziehbar (E. 5.3). Von Strassenplanungsentscheiden, welche auf einer korrekt durchgeführten und umfassenden Interessenabwägung beruhen und nicht zuletzt auch politisch geprägt sind, weicht das Gericht nur aufgrund triftiger Gründe ab. Solche sind vorliegend nicht vorhanden (E. 6.3). Wenn im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Verkehrsplans Massnahmen an der Weststrasse getroffen werden sollen, steht dies im Einklang mit der kantonalen Richtplanung.

Das Projekt widerspricht auch nicht den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (E. 6.4). Das Projekt hat auf den Charakter des Ortsbildes insgesamt keine relevanten Auswirkungen (E. 6.5). Das Projekt erscheint in der vorgesehenen Ausgestaltung nicht überdimensioniert, sondern zur Verbesserung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geeignet und notwendig (E. 6.6 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · RADWEG SANIERUNG STRASSENAUSBAU STRASSENPROJEKT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSBERUHIGUNGSMASSNAHME VERKEHRSPROGNOSE VERKEHRSVERLAGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II RPG § 14 StrassG Art. 8 USG Art. 712l Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3