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VB.2017.00586 • VG ZH VB.2017.00586 KI-generiert

Supervisory Appeal Costs Based on Public vs. Private Interest

Geschäftsnummer VB.2017.00586
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the imposition of procedural costs on a complainant whose supervisory appeal was denied, recognizing that costs may be charged if the appeal served only private interests and there was no public interest compelling the supervisory authority to act independently. The court reasoned that since the complainant had criticized the procurement procedure prior to the termination, it was generally presumed that the appeal served a public interest, and absent sufficient evidence or detailed justification in the contested decision indicating the pursuit of private advantage, there were no grounds to impose costs based on private interest, leading to the granting of the appeal regarding cost allocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde | Kostenauflage an Anzeigeerstatter; private Interessen. Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden (E. 3.1). Keine Partei behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet hätte. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der Kündigung kritisiert hatte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss nicht. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt hat (E. 3.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Gründe des öffentlichen Interesses Vergabeverfahren Aufsichtsgebühren Staatsorgane triftige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the imposition of costs and was cited in the context of the final orders regarding the costs of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00586

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00586 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde · Kostenauflage an Anzeigeerstatter; private Interessen. Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden (E. 3.1).

Keine Partei behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet hätte. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der Kündigung kritisiert hatte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften Begründung bedurft.

Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss nicht. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt hat (E. 3.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE ÖFFENTLICHE INTERESSEN PRIVATE INTERESSEN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4