Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00584 • VG ZH VB.2017.00584 KI-generiert

Partial Upholding of License Withdrawal for Moderate Speeding Violation

Geschäftsnummer VB.2017.00584
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal regarding the withdrawal of a driving license due to a traffic violation, specifically an urban speed overrun of 21-24 km/h, which is generally classified as a moderately serious offense according to federal jurisprudence. The court reasoned that the driver's claims of a necessity situation or a factual error did not mitigate the violation, as the circumstances did not constitute an urgent medical need to reach a hospital, and the error argument was unavailing. Furthermore, the court dismissed the requirement to order traffic instruction because the facts did not suggest the driver had an insufficient knowledge of traffic rules or failed to understand the purpose of specific regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug/Anordnung Verkehrsunterricht | Entzug des Führerausweises; mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Notstandssituation; Sachverhaltsirrtum; Anordnung von Verkehrsunterricht. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21-24 km/h ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren (E. 3.2). Besonderen Umständen ist dabei Rechnung zu tragen (E. 3.3). Eine Notstandssituation bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nur zurückhaltend anzunehmen; beispielsweise, wenn der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm beförderte Drittperson aufgrund schwerwiegender Krankheitssymptome unverzüglich ein Krankenhaus aufsuchen muss. Dies war vorliegend nicht der Fall und auch die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (E. 3.3.2). Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Fahrzeugführer über eine ungenügende Kenntnis der Verkehrsregeln verfügt, und aus den Umständen geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist; diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Teilklage Herabsetzung der Busse Motorfahrzeugbenutzung Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00584

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00584 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug/Anordnung Verkehrsunterricht · Entzug des Führerausweises; mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Notstandssituation; Sachverhaltsirrtum; Anordnung von Verkehrsunterricht. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21-24 km/h ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren (E. 3.2).

Besonderen Umständen ist dabei Rechnung zu tragen (E. 3.3). Eine Notstandssituation bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nur zurückhaltend anzunehmen; beispielsweise, wenn der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm beförderte Drittperson aufgrund schwerwiegender Krankheitssymptome unverzüglich ein Krankenhaus aufsuchen muss. Dies war vorliegend nicht der Fall und auch die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten (E. 3.3.2). Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Fahrzeugführer über eine ungenügende Kenntnis der Verkehrsregeln verfügt, und aus den Umständen geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist; diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (E. 4.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG NOTSTAND SACHVERHALTSIRRTUM VERKEHRSUNTERRICHT · Rechtsnormen: · Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. a SVG Art. 90 Abs. I SVG Art. 4a Abs. I lit. a VRV Art. 40 Abs. III VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3