Utility Association Expenditure Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complainants challenged a resolution by the voters of a utility association to approve an expenditure of 349 million Swiss Francs for the renovation and expansion of a hospital, arguing procedural errors and that the project exceeded the association's statutory purpose, including undertaking tasks reserved for the canton. The court dismissed the appeal, finding no violation of the right to be heard, and determined that the planned construction, which involved creating new rehabilitation clinic beds via leasing, was consistent with the association's comprehensive purpose of fundamental supply; furthermore, issues concerning the prerequisite planning law bases and the legitimacy of the preparatory construction commission should have been raised prior to the vote, not via a post-referendum municipal complaint.
Legislator-Regeste
AmtlichGemeindebeschwerde | [Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen den Beschluss der Stimmberechtigten des Zweckverbands Spital Uster über die Genehmigung einer Ausgabe von Fr. 349 Mio. für den Umbau bzw. die bauliche Erweiterung des Spitals.] Eintreten/Klärung intertemporalrechtlicher Fragen (E. 1). Der Vorinstanz lässt sich keine Gehörsverletzung vorwerfen (E. 2). Es kann offenbleiben, ob Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten eines Zweckverbands überhaupt mit Gemeindebeschwerde angefochten werden können und ob die Rüge der Beschwerdeführenden, die Abstimmung vom 27. November 2016 bzw. das Bauprojekt Spital Uster als Abstimmungsgegenstand verstosse gegen die "übergeordnete Gesetzgebung" bzw. den statutarischen Zweck des Beschwerdegegners, unter § 151 Abs. 1 Ziff. 1 oder aber Ziff. 2 aGG fiele (E. 3.2). Eine umfassende Auslegung der massgeblichen Zweckbestimmung des Beschwerdegegners ergibt jedenfalls, dass sich die im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der baulichen Erweiterung des Spitals Uster geplante Erstellung von vier neuen Stationen à 32 Betten und deren Vermietung an die Stiftung Zürcher RehaZentren zum Betrieb einer stationären Rehabilitationsklinik mit dem statutarischen Zweck des Beschwerdegegners vereinbaren lässt; entgegen den Beschwerdeführenden masst sich der Beschwerdegegner damit zudem auch keine dem Kanton allein vorbehaltene Aufgabe an (E. 4). Was die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden anbelangt, die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung des der Abstimmung vom 27. November 2016 zugrunde liegenden Bauprojekts seien im Abstimmungszeitpunkt (noch) nicht gegeben gewesen und dieses sei zudem von einer nicht ordnungsgemäss bestellten bzw. nicht legitimierten Baukommission vorbereitet worden, wäre hierüber von vornherein nicht im Rahmen der von ihnen nach Publikation des Abstimmungsresultats erhobenen Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1 aGG zu befinden gewesen (E. 5). Bestätigung der vorinstanzlichen Entschädigungsfolge (E.6). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00580
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00580 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Gemeindebeschwerde · [Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen den Beschluss der Stimmberechtigten des Zweckverbands Spital Uster über die Genehmigung einer Ausgabe von Fr. 349 Mio. für den Umbau bzw. die bauliche Erweiterung des Spitals.] Eintreten/Klärung intertemporalrechtlicher Fragen (E. 1).
Der Vorinstanz lässt sich keine Gehörsverletzung vorwerfen (E. 2). Es kann offenbleiben, ob Beschlüsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten eines Zweckverbands überhaupt mit Gemeindebeschwerde angefochten werden können und ob die Rüge der Beschwerdeführenden, die Abstimmung vom 27. November 2016 bzw. das Bauprojekt Spital Uster als Abstimmungsgegenstand verstosse gegen die "übergeordnete Gesetzgebung" bzw. den statutarischen Zweck des Beschwerdegegners, unter § 151 Abs. 1 Ziff. 1 oder aber Ziff. 2 aGG fiele (E. 3.2). Eine umfassende Auslegung der massgeblichen Zweckbestimmung des Beschwerdegegners ergibt jedenfalls, dass sich die im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der baulichen Erweiterung des Spitals Uster geplante Erstellung von vier neuen Stationen à 32 Betten und deren Vermietung an die Stiftung Zürcher RehaZentren zum Betrieb einer stationären Rehabilitationsklinik mit dem statutarischen Zweck des Beschwerdegegners vereinbaren lässt; entgegen den Beschwerdeführenden masst sich der Beschwerdegegner damit zudem auch keine dem Kanton allein vorbehaltene Aufgabe an (E. 4).
Was die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden anbelangt, die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung des der Abstimmung vom 27. November 2016 zugrunde liegenden Bauprojekts seien im Abstimmungszeitpunkt (noch) nicht gegeben gewesen und dieses sei zudem von einer nicht ordnungsgemäss bestellten bzw. nicht legitimierten Baukommission vorbereitet worden, wäre hierüber von vornherein nicht im Rahmen der von ihnen nach Publikation des Abstimmungsresultats erhobenen Gemeindebeschwerde nach § 151 Abs. 1 aGG zu befinden gewesen (E. 5).
Bestätigung der vorinstanzlichen Entschädigungsfolge (E.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG AUSGABENBESCHLUSS AUSLEGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT GEMEINDEBESCHWERDE GRUNDVERSORGUNG INTERTEMPORALES RECHT NICHTIGKEIT STATUTEN VERBANDSZWECK ZWECKBESTIMMUNG ZWECKVERBAND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 151 GemeindeG § 151 Abs. 1 GemeindeG Art. 92 Abs. 1 KV Art. 92 Abs. 3 KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2