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VB.2017.00579 • VG ZH VB.2017.00579 KI-generiert

Veterinary Office Regulation Exceeds Statutory Authority on Puppy Training Requirements

Geschäftsnummer VB.2017.00579
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a decision by the veterinary office that conditioned a permit for puppy training on the applicant completing three additional practical course hours, as required by an internal regulation that interpreted the governing statute on animal welfare. The court reasoned that the regulation, being an administrative ordinance, could not impose restrictions on a substantive right that went beyond the scope of the statute itself, specifically concluding that the prior training and extensive practical experience of the applicant were sufficient to meet the statutory requirement for "in-depth knowledge," rendering the mandatory additional training unreasonable and thus overturning the imposed condition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung nach § 15 HuV | Bewilligung nach § 15 HuV. [Das Veterinäramt erteilte dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung nur unter der Auflage, mindestens drei weitere praktische Kursstunden zu absolvieren.] Rechtsgrundlagen (E. 2). Beim "Reglement zur praktischen Hundeausbildung" der Gesundheitsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; eine solche darf keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs enthalten (E. 3). Die Unterschiede in der praktischen Ausbildung zwischen dem Spielgruppenleiterkurs und dem vom Beschwerdeführer absolvierten Basiskurs der Firma X sind marginal und rechtfertigen keine unterschiedliche Beurteilung der jeweiligen Absolventen (E. 5.2). Die Vorinstanzen haben bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung erfüllt, ausschliesslich auf § 3 des Reglements abgestellt und die Bewilligung nur deshalb nicht erteilt, weil dem Beschwerdeführer drei praktische Kursstunden in drei Bereichen fehlen. Sie haben demnach § 15 Abs. 2 HuV, wonach eine Person zur Durchführung der Welpenförderung zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Durchführung praktischer Übungslektionen nachweisen muss, allein auf die gemäss Reglement notwendigen 25 praktischen Kursstunden reduziert. Zu Unrecht prüften sie demgegenüber nicht, ob der Beschwerdeführer über anderweitig erbrachte vertiefte Kenntnisse im Sinn von § 15 Abs. 2 HuV verfüge, und massen damit dem Reglement eine über § 15 Abs. 2 HuV hinausgehende Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs zu. Der Beschwerdeführer vermag jedoch mindestens genügende, wenn nicht sogar fundierte Kenntnisse in den drei Bereichen der Auflage auszuweisen (E. 5.3). Angesichts des Leistungsausweises des Beschwerdeführers im Bereich von Hundeerziehung und -führung ist die Auflage, welche ihm eine zeitaufwendige Fortbildung aufzwingen würde, unzumutbar (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbehörde gesetzliche Voraussetzung Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Veterinärrecht Kognitionsbefugnis Prüfungsreglement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 15 Abs. II HuV

The court considered whether the appellant possessed the necessary in-depth knowledge as required by this provision for the permit to conduct puppy training.

Art. 38 Abs. III KV

This provision concerning the legal basis for issuing regulations was implicitly considered in relation to the scope of the regulation.

§ 8 Abs. II HuV

The procedural norms regarding the permit requirements, though discussed, were not the primary basis for the final order.

§ 3 Abs. II lit. a HuG

The statutory basis for the permit requirements was discussed in the reasoning but not explicitly cited in the final orders regarding the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00579

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00579 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung nach § 15 HuV · Bewilligung nach § 15 HuV. [Das Veterinäramt erteilte dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung nur unter der Auflage, mindestens drei weitere praktische Kursstunden zu absolvieren.] Rechtsgrundlagen (E. 2). Beim "Reglement zur praktischen Hundeausbildung" der Gesundheitsdirektion handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung; eine solche darf keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs enthalten (E. 3).

Die Unterschiede in der praktischen Ausbildung zwischen dem Spielgruppenleiterkurs und dem vom Beschwerdeführer absolvierten Basiskurs der Firma X sind marginal und rechtfertigen keine unterschiedliche Beurteilung der jeweiligen Absolventen (E. 5.2). Die Vorinstanzen haben bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung erfüllt, ausschliesslich auf § 3 des Reglements abgestellt und die Bewilligung nur deshalb nicht erteilt, weil dem Beschwerdeführer drei praktische Kursstunden in drei Bereichen fehlen.

Sie haben demnach § 15 Abs. 2 HuV, wonach eine Person zur Durchführung der Welpenförderung zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Durchführung praktischer Übungslektionen nachweisen muss, allein auf die gemäss Reglement notwendigen 25 praktischen Kursstunden reduziert. Zu Unrecht prüften sie demgegenüber nicht, ob der Beschwerdeführer über anderweitig erbrachte vertiefte Kenntnisse im Sinn von § 15 Abs. 2 HuV verfüge, und massen damit dem Reglement eine über § 15 Abs. 2 HuV hinausgehende Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs zu.

Der Beschwerdeführer vermag jedoch mindestens genügende, wenn nicht sogar fundierte Kenntnisse in den drei Bereichen der Auflage auszuweisen (E. 5.3). Angesichts des Leistungsausweises des Beschwerdeführers im Bereich von Hundeerziehung und -führung ist die Auflage, welche ihm eine zeitaufwendige Fortbildung aufzwingen würde, unzumutbar (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BERUFSERFAHRUNG BEWILLIGUNG DELEGATIONSNORM HUNDEHALTUNG KURS RECHTSETZUNGSKOMPETENZ REGLEMENT RICHTLINIEN TIERSCHUTZ VERWALTUNGSVERORDNUNG WELPENFÖRDERUNG ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen:

· § 3 Abs. II lit. a HuG § 8 Abs. II HuV § 15 Abs. II HuV Art. 38 Abs. III KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3