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VB.2017.00578 • VG ZH VB.2017.00578 KI-generiert

Appeal Regarding Suspension of Social Assistance Payment Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00578
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an interlocutory decision that denied the appellant's request for a suspension of effect and provisional measures concerning the payment modalities of social assistance, which the appellant claimed restricted their freedom of movement. The court found the interlocutory decision appealable because the denial of provisional measures could cause irreparable harm, but determined that the specific payment modalities outlined in the informational leaflet constituted a factual act, not a challengeable administrative order under relevant statute, meaning the statutory provision for automatic suspension of effect upon appeal did not apply. Furthermore, as the appellant did not substantially demonstrate a severe restriction of their fundamental right to freedom of movement, and given the unfavorable prognosis for the main case, the court ruled against ordering provisional measures and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2 f.). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1). Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Sozialhilfe ungünstige Prognose Zahlungseinstellung vorsorgliche Einstellung Freizügigkeitsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section and is implicitly the basis for the court's jurisdictional ruling concerning the appeal against an interlocutory decision, although the reasoning section is vague on its exact application in the final orders beyond being listed.

§ 25 Abs. I VRG

This provision is listed in the 'Rechtsnormen' section, and the reasoning mentions its non-applicability because no appealable order existed, suggesting it was central to the procedural issue addressed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00578

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00578 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2 f.). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1).

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEWEGUNGSFREIHEIT GRUNDRECHT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE REALAKT VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 6 VRG § 10c VRG § 10c Abs. II VRG § 19 VRG § 19a VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4