Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00575 • VG ZH VB.2017.00575 KI-generiert

Employment Termination Appeal and Compensation Dispute

Geschäftsnummer VB.2017.00575
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an employer who lawfully terminated an employment relationship, but the employee appealed, claiming nullity of the initial decision, and subsequently appealed a second, precautionary termination notice, which led to the higher instance courts upholding the first termination, causing the lower court to declare the second appeal moot and order the employer to pay the employee's party compensation. The court reasoned that the employee would have lost the second appeal, meaning they should not have been awarded compensation, but since the employee subsequently waived the compensation claim, that aspect of the matter became moot; consequently, the appealing municipality was also denied party compensation, and the appeal was dismissed to the extent it was not declared moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Parteientschädigung | [Die Beschwerdeführerin löste das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin ordentlich auf, wogegen diese rekurrierte und Nichtigkeit der Ausgangsverfügung geltend machte. In der Folge kündigte die Beschwerdeführerin vorsorglich ein zweites Mal, wogegen ebenfalls rekurriert wurde. Die Rechtsmittelinstanzen schützten die erste Kündigung, weshalb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.] Die Beschwerdegegnerin wäre im zweiten Rekursverfahren unterlegen, wäre es nicht gegenstandslos geworden, weshalb ihr keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen; weil die Beschwerdegegnerin auf die Parteientschädigung verzichtet hat, ist das Verfahren diesbezüglich indes gegenstandslos geworden. Der beschwerdeführenden Gemeinde ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Streitgegenstand Übergang des Arbeitsverhältnisses Schadenersatz in Geld Verzicht auf Lohnansprüche Tarifverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG

This provision governs the costs/compensation and was implicitly applied regarding the compensation decision in the final orders.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00575

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217701&W10_KEY=13317073&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00575 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2017 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Parteientschädigung · [Die Beschwerdeführerin löste das Anstellungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin ordentlich auf, wogegen diese rekurrierte und Nichtigkeit der Ausgangsverfügung geltend machte. In der Folge kündigte die Beschwerdeführerin vorsorglich ein zweites Mal, wogegen ebenfalls rekurriert wurde.

Die Rechtsmittelinstanzen schützten die erste Kündigung, weshalb die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb und die Beschwerdeführerin verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.] Die Beschwerdegegnerin wäre im zweiten Rekursverfahren unterlegen, wäre es nicht gegenstandslos geworden, weshalb ihr keine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden dürfen; weil die Beschwerdegegnerin auf die Parteientschädigung verzichtet hat, ist das Verfahren diesbezüglich indes gegenstandslos geworden.

Der beschwerdeführenden Gemeinde ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 2). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 17 Abs. 2 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3