Brazilian Individual's Appeal for Humanitarian Residence Denied Due to Illegal Status and Lack of Protected Family Ties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal by an individual from Brazil who had resided in the country illegally since 2001, working under the table, and who later sought a residence permit on humanitarian grounds, having briefly returned to Brazil for education. The court reasoned that while the law allows for the legalization of the status of undocumented persons in hardship cases, this typically applies when minor children, not responsible for the parents' unlawful stay, are significantly affected by potential deportation. Since the appellant had not established relationships protected by the right to private life, could reasonably reintegrate into Brazil, and granting the permit would reward years of illegal residence, the court found no sufficiently serious personal hardship or entitlement to residence under the right to private life, leading to the dismissal of the appeal and adherence to the standard allocation of costs.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Anwendung der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auf "Sans-Papier". Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin hat sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und bei verschiedenen Privatpersonen illegal als Raumpflegerin bzw. Babysitterin gearbeitet. 2007 ist sie für rund 11 Monate zu Ausbildungszwecken in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ende 2015 ersuchte sie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE lässt zwar Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers" zu legalisieren, jedoch stehen diesbezüglich Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine durch das Recht auf Privatleben geschützte Beziehungen geknüpft hat, jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen musste, ihr eine Reintegration in Brasilien möglich und zumutbar erscheint und sie ansonsten für ihren jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt belohnt würde, ist kein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ersichtlich. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the appeal's admissibility, although the decision ultimately addresses the merits.
Cited in the context of the appeal's admissibility, although the decision ultimately addresses the merits.
Applied to rule on the costs of the proceedings in the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00572
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00572 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Anwendung der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG auf "Sans-Papier". Die aus Brasilien stammende Beschwerdeführerin hat sich ab 2001 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten und bei verschiedenen Privatpersonen illegal als Raumpflegerin bzw. Babysitterin gearbeitet. 2007 ist sie für rund 11 Monate zu Ausbildungszwecken in ihr Heimatland zurückgekehrt.
Ende 2015 ersuchte sie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Die Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE lässt zwar Raum, den Aufenthaltsstatus von "Sans-Papiers" zu legalisieren, jedoch stehen diesbezüglich Konstellationen im Vordergrund, wo hier bereits seit Längerem eingeschulte Kinder mitbetroffen sind, die für den rechtswidrigen Aufenthalt ihrer Eltern nicht verantwortlich sind. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine durch das Recht auf Privatleben geschützte Beziehungen geknüpft hat, jederzeit mit ihrer Wegweisung rechnen musste, ihr eine Reintegration in Brasilien möglich und zumutbar erscheint und sie ansonsten für ihren jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt belohnt würde, ist kein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder ein Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben ersichtlich.
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BRASILIEN HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG HÄRTEFALLKOMMISSION HÄRTEFALLPRÜFUNG ILLEGAL PRIVATLEBEN SANS-PAPIER · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 82 BGG Art. 119 BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a VRG Art. 31 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2