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VB.2017.00563 • VG ZH VB.2017.00563 KI-generiert

Building Permit Setback Determination and Environmental Assessment Appeal

Geschäftsnummer VB.2017.00563
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning a building permit where the central issue was determining the controlling building side for calculating the mandatory large property setback distance as defined by municipal law, which generally dictates the longest, most south-facing side, or the side designated by the building authority in case of doubt. The court found that since the planned building had two longer, mostly windowless sides and the intended orientation of the seven residential units was inconsistent, a genuine doubt existed, thereby validating the building authority's decision to designate a specific side for the setback requirement, a decision upheld as not violating the purpose of the setback rule; furthermore, the court ruled that the construction of an underground garage with seven parking spaces accessed by a car lift constituted an environmental law trivial case, rendering a noise forecast unnecessary, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Kommunale Festlegung der für den grossen Grundabstand massgebenden Gebäudeseite. Gemäss kommunalem Recht gilt der grosse Grundabstand in der Regel vor der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. In Zweifelsfällen bestimmt die Baubehörde, welche Gebäudeseite dafür massgebend ist (E. 3.2). Zwei Gebäudeseiten sind vorliegend länger als die von der Baubehörde festgelegte Hauptwohnseite, indes sind beide mehrheitlich fensterlos. Die Ausrichtung der sieben geplanten Wohnungen ist uneinheitlich. Bei dieser Ausgangslage liegt ein Zweifelsfall im Sinn des kommunalen Rechts vor, weshalb die Baubehörde berechtigt war, die Gebäudeseite festzulegen, welche für den grossen Grundabstand massgebend ist (E. 3.4.1). Auch bei Vorliegen eines Zweifelsfalls im Sinn des kommunalen Rechts ist zur Festlegung der Gebäudeseite für den grossen Grundabstand dessen Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Vorliegend ist die Festlegung nicht rechtsverletzend (E. 3.4.2). Bei der Tiefgarage mit sieben Abstellplätzen und der Zufahrt über den Autolift handelt es sich um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Insofern erübrigt sich eine Lärmprognose (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung Grenzabstandsvorschriften Parkplatzpflicht Verwaltungsbehörde Überschreitung der Gebäudehöhe Baukontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 Abs. 2 lit. b PBG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implicitly the basis for the substantive ruling concerning building regulations and setbacks, although the text itself does not show the dispositive orders clearly listing the application of this provision for the final decision (Abweisung).

Art. 11 USG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is implicitly the basis for the substantive ruling concerning environmental law (noise prognosis), although the text itself does not show the dispositive orders clearly listing the application of this provision for the final decision (Abweisung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00563

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00563 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Kommunale Festlegung der für den grossen Grundabstand massgebenden Gebäudeseite. Gemäss kommunalem Recht gilt der grosse Grundabstand in der Regel vor der längeren, am meisten nach Süden gerichteten Gebäudeseite. In Zweifelsfällen bestimmt die Baubehörde, welche Gebäudeseite dafür massgebend ist (E. 3.2).

Zwei Gebäudeseiten sind vorliegend länger als die von der Baubehörde festgelegte Hauptwohnseite, indes sind beide mehrheitlich fensterlos. Die Ausrichtung der sieben geplanten Wohnungen ist uneinheitlich. Bei dieser Ausgangslage liegt ein Zweifelsfall im Sinn des kommunalen Rechts vor, weshalb die Baubehörde berechtigt war, die Gebäudeseite festzulegen, welche für den grossen Grundabstand massgebend ist (E. 3.4.1). Auch bei Vorliegen eines Zweifelsfalls im Sinn des kommunalen Rechts ist zur Festlegung der Gebäudeseite für den grossen Grundabstand dessen Sinn und Zweck zu berücksichtigen.

Vorliegend ist die Festlegung nicht rechtsverletzend (E. 3.4.2). Bei der Tiefgarage mit sieben Abstellplätzen und der Zufahrt über den Autolift handelt es sich um einen umweltschutzrechtlichen Bagatellfall. Insofern erübrigt sich eine Lärmprognose (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFT AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER GRENZABSTAND GRUNDABSTAND HAUPTWOHNSEITE KOMMUNALES RECHT · Rechtsnormen: · § 49 Abs. 2 lit. b PBG Art. 11 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3