Public Procurement Bid Price Calculation Challenge Over Inclusion of Unsolicited Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a public procurement case, a bidder challenged the award decision after the awarding authority calculated the total bid price by including mandatory maintenance costs explicitly listed in the bidder's attachments, even though the bidder had omitted them from the main offer sum, finding that such inclusion during bid clarification was a required duty to ensure comparability and that the authority could rely on the submitted attachments. However, the court ruled that the authority improperly included costs for items not required by the tender documents, as this constituted an impermissible post-award alteration of the quality-based award criteria through indirect price evaluation, though this adjustment did not ultimately change the fact that the challenging bidder's offer remained the most expensive, leading to the dismissal of the appeal despite procedural issues regarding reference checks.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submissionsverfahren. Offertbereinigung. Aufrechnung von im Angebot fälschlicherweise nicht aufgeführten Wartungskosten. Referenzen. Die Vergabebehörde durfte und musste die gemäss den eingereichten Beilagen anfallenden Wartungskosten zwecks Vergleichbarkeit der Angebote in die Offertsumme einrechnen; die Durchführung einer Offertbereinigung stellt eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (E. 4.2.1). Sie durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihren Beilagen genannten Beträge tatsächlich deren Angebot entsprechen (E. 4.2.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabebehörde an der Richtigkeit der Angaben der Mitbeteiligten hätte zweifeln müssen; eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht festzustellen (E. 4.2.3). Als unzulässig erweist sich jedoch die Aufrechnung von Kosten für Positionen, die gemäss Ausschreibung nicht erforderlich gewesen wären. Die Qualität eines Produkts kann durch eine entsprechende Gestaltung der Zuschlagskriterien erreicht werden; in der nachträglichen indirekten Bewertung der Qualität des Produkts über den Preis liegt eine unzulässige Abänderung der Zuschlagskriterien. Die diesbezüglichen Aufrechnungen sind zu streichen, das Angebot der Beschwerdeführerin bleibt allerdings nach wie vor preislich über demjenigen der Mitbeteiligten (E. 4.3). Entgegen den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabebehörde davon abgesehen, für die Offertstellenden je drei Referenzauskünfte einzuholen (E. 5.2). Die Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung der Referenzen würde nichts an der höheren Punktezahl der Mitbeteiligten in diesem Kriterium ändern (E. 5.3). Gegen die zu geringe Anzahl Referenzauskünfte hätte die Beschwerdeführerin sich bereits mit der Replik wenden müssen; sie strebt indes ohnehin keine Wiederholung des Vergabeverfahrens an (E. 5.4). Abweisung.
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KI-generiertThe decision concerns the application of this provision regarding tendering rules, particularly concerning the final outcome.
The decision concerns the application of this provision regarding tendering rules, particularly concerning the final outcome.
The decision concerns the application of this provision regarding cantonal administrative procedure law, particularly concerning the final outcome.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00559
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00559 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2017 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submissionsverfahren. Offertbereinigung. Aufrechnung von im Angebot fälschlicherweise nicht aufgeführten Wartungskosten. Referenzen. Die Vergabebehörde durfte und musste die gemäss den eingereichten Beilagen anfallenden Wartungskosten zwecks Vergleichbarkeit der Angebote in die Offertsumme einrechnen; die Durchführung einer Offertbereinigung stellt eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (E. 4.2.1).
Sie durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihren Beilagen genannten Beträge tatsächlich deren Angebot entsprechen (E. 4.2.2). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabebehörde an der Richtigkeit der Angaben der Mitbeteiligten hätte zweifeln müssen; eine Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin ist nicht festzustellen (E. 4.2.3). Als unzulässig erweist sich jedoch die Aufrechnung von Kosten für Positionen, die gemäss Ausschreibung nicht erforderlich gewesen wären. Die Qualität eines Produkts kann durch eine entsprechende Gestaltung der Zuschlagskriterien erreicht werden; in der nachträglichen indirekten Bewertung der Qualität des Produkts über den Preis liegt eine unzulässige Abänderung der Zuschlagskriterien.
Die diesbezüglichen Aufrechnungen sind zu streichen, das Angebot der Beschwerdeführerin bleibt allerdings nach wie vor preislich über demjenigen der Mitbeteiligten (E. 4.3). Entgegen den Ausschreibungsunterlagen hat die Vergabebehörde davon abgesehen, für die Offertstellenden je drei Referenzauskünfte einzuholen (E. 5.2). Die Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Bewertung der Referenzen würde nichts an der höheren Punktezahl der Mitbeteiligten in diesem Kriterium ändern (E. 5.3). Gegen die zu geringe Anzahl Referenzauskünfte hätte die Beschwerdeführerin sich bereits mit der Replik wenden müssen; sie strebt indes ohnehin keine Wiederholung des Vergabeverfahrens an (E. 5.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSEN OFFERTBEREINIGUNG PREIS REFERENZEN SUBMISSION WARTUNGSKOSTEN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I lit. a IVöB Art. 16 Abs. II IVöB § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3