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VB.2017.00558 • VG ZH VB.2017.00558 KI-generiert

Denial of Procedural Residence Permit Upheld Due to Drug Offense Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2017.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against an interlocutory decision denying a procedural right of residence pursuant to Article 17(2) of the Foreign Nationals Act for an individual seeking an initial residence permit, noting that the appeal lacked suspensive effect as it did not pertain to awaiting a decision while remaining in the country. The court reasoned that the procedural right of residence under the Free Movement of Persons Agreement was applicable, but the appellant, previously convicted of a significant drug offense resulting in an 18-month prison sentence, did not clearly meet the admission requirements due to a substantial risk of recidivism in drug offenses, leading to the conclusion that the public interest in denying residence outweighed the individual's private interest in maintaining family life with his spouse and child in Switzerland, thus affirming the denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Aufschiebende Wirkung des Rekurses / prozedurales Aufenthaltsrecht (Art. 17 Abs. 2 AuG) Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Rekursabteilung, mit welchem das Gesuch um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltsrechts abgewiesen wurde. Vorliegend steht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer infrage, weshalb dem Rekurs gar keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommen kann, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfte (E. 2). Das prozedurale Aufenthaltsrecht gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelangt auch im Rahmen des FZA zur Anwendung (E. 3.3). Der Beschwerdeführer, der zuletzt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft wurde, erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich. Prima facie besteht eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz zur Weiterführung des Familienlebens mit seiner französischen Ehefrau und Tochter (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Verfahrensrechte Ausländergesetz Zwischenentscheid ausländischer Entscheid Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 AuG
This provision concerning procedural residence rights was central to the decision regarding the appeal's effect and the granting of temporary residence.
Art. 17 Abs. II AuG
· --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT FAMILIENLEBEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HAUPTSACHENPROGNOSE PROZEDURALER AUFENTHALT ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AuG Art.
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
This procedural provision was cited in relation to the subsequent non-admission of the appeal by the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 2 AuG

This provision concerning procedural residence rights was central to the decision regarding the appeal's effect and the granting of temporary residence.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This procedural provision was cited in relation to the subsequent non-admission of the appeal by the Federal Supreme Court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.10.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.12.2017 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufschiebende Wirkung des Rekurses / prozedurales Aufenthaltsrecht (Art. 17 Abs. 2 AuG) Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid der Rekursabteilung, mit welchem das Gesuch um Gewährung des prozeduralen Aufenthaltsrechts abgewiesen wurde.

Vorliegend steht die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer infrage, weshalb dem Rekurs gar keine aufschiebende Wirkung in dem Sinn zukommen kann, dass er den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfte (E. 2). Das prozedurale Aufenthaltsrecht gemäss Art. 17 Abs. 2 AuG gelangt auch im Rahmen des FZA zur Anwendung (E. 3.3). Der Beschwerdeführer, der zuletzt mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen Betäubungsmitteldelikten bestraft wurde, erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich. Prima facie besteht eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz.

Das öffentliche Interesse überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in der Schweiz zur Weiterführung des Familienlebens mit seiner französischen Ehefrau und Tochter (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT FAMILIENLEBEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HAUPTSACHENPROGNOSE PROZEDURALER AUFENTHALT ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AuG Art. 93 Abs. I lit. a BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3