Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2017.00557 • VG ZH VB.2017.00557 KI-generiert

Appeal Regarding Protection Order Extension and Contact Ban Proportionality

Geschäftsnummer VB.2017.00557
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the extension of a protection order under the Protection from Violence Act, specifically challenging the legality of not allowing the appellant to participate in the respondent's hearing and denying access to case files, which the court found did not violate the appellant's right to be heard. While upholding the classification of the shared child as a person at risk and affirming the proportionality of a three-month contact ban extension regarding the respondent, the court ruled that a total three-month contact ban concerning the child was disproportionate under the circumstances, allowing contact through a neutral third party instead. Furthermore, the court dismissed the appellant's interest in challenging the appointed counsel's compensation and deemed a related request for reconsideration non-actionable due to a lack of legitimate interest.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter. Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, als sie ihm die Teilnahme an der Anhörung der Beschwerdegegnerin nicht ermöglichte und ihm die Verfahrensakten nicht in Kopie zusandte (E. 2). Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate ist verhältnismässig (E. 4). Die Vorinstanz hat die gemeinsame Tochter zurecht als gefährdete Person eingestuft (E. 5.2). Allerdings erweist sich ein dreimonatiges totales Kontaktverbot unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig, weil der Gefährdung durch eine Beschränkung des Kontaktverbots begegnet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es somit zu erlauben, mittels einer neutralen Drittperson mit der Tochter Kontakt aufzunehmen (E. 5.5). An der Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (E. 6). Das bezüglich der verpassten Frist zur Stellungnahme gestellte Wiedererwägungsgesuch ist mangels Interesse nicht zu behandeln (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8).

Schlagwörter

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Kindeswohlgefährdung Besuchsrecht Parteianhörung Verlängerung der Untersuchungshaft Erwachsenenschutzverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. III GSG

This provision is the main legal basis for extending the protective order (Kontaktverbot) concerning the child.

Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard (rechtliches Gehör) was discussed in the reasoning but was not explicitly cited in the final orders regarding inadmissibility or dismissal/granting of the appeal.

Art. 64 BGG

This provision is cited in the dispositive to grant the request for legal aid/representation (UP/URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00557

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00557 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der gemeinsamen Tochter. Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, als sie ihm die Teilnahme an der Anhörung der Beschwerdegegnerin nicht ermöglichte und ihm die Verfahrensakten nicht in Kopie zusandte (E. 2).

Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin um drei Monate ist verhältnismässig (E. 4). Die Vorinstanz hat die gemeinsame Tochter zurecht als gefährdete Person eingestuft (E. 5.2). Allerdings erweist sich ein dreimonatiges totales Kontaktverbot unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig, weil der Gefährdung durch eine Beschränkung des Kontaktverbots begegnet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist es somit zu erlauben, mittels einer neutralen Drittperson mit der Tochter Kontakt aufzunehmen (E. 5.5). An der Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (E. 6).

Das bezüglich der verpassten Frist zur Stellungnahme gestellte Wiedererwägungsgesuch ist mangels Interesse nicht zu behandeln (E. 7). Gewährung UP/URB (E. 8). · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNG GEHÖR, RECHTLICHES GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RECHTLICHES GEHÖR WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4