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VB.2017.00553 • VG ZH VB.2017.00553 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Approval Based on Roof Ridge Orientation

Geschäftsnummer VB.2017.00553
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the approval of a building permit for a multi-family house, specifically challenging the roof ridge orientation which was deemed non-compliant with the local zoning ordinance stating that the ridge must generally be parallel to the longer facade. The court reasoned that while the municipal authority has primary discretion in applying this rule, its authority is not absolute, requiring an interpretation of municipal autonomy and judicial review rights in practical concordance; the "in general" phrasing mandates deviation only for exceptional circumstances, which were not established by mere slightly reduced lighting or differing ridge orientations in the neighborhood, as allowing such exceptions would undermine the bylaw's goal of preventing non-local chalet-style buildings, leading to the approval being overturned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses. Einordnung; Firstrichtung. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bonstetten setzt fest, dass die Firstrichtung in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen hat. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Ausübung des darin vorgesehenen Ermessens obliegt primär der kommunalen Bewilligungsbehörde. Deren Beurteilungsspielraum ist indes nicht unbeschränkt; vielmehr steht das Recht auf wirksame Überprüfung auf derselben Normstufe wie die Gemeindeautonomie. Diese beiden gleichrangigen Verfassungsnormen sind im Rahmen praktischer Konkordanz auszulegen (E. 3.1). Die Formulierung, wonach die Firstrichtung "in der Regel" parallel zur längeren Fassade zu verlaufen hat, macht klar, dass nur ausnahmsweise eine andere Firstrichtung gewählt werden kann. Es müssen demnach gewisse besondere Umstände vorhanden sein, andernfalls der ausnahmsweise Verzicht im freien Belieben der Baubehörde liegen würde (E. 3.2). Solche Umstände liegen nicht vor. Namentlich genügt es nicht, dass das Gebäude bei einer anderen BZO-konformen Ausrichtung des Dachfirsts weniger gut belichtet würde und dass die Dachfirste in der Umgebung des Bauprojekts in unterschiedliche Richtungen weisen. Andernfalls wurde der Zweck der Norm – Gebäude im ortsfremden Chaletstil zu verhindern – unterlaufen (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligungserteilung Gemeindeverordnung Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenbeschränkungen Baulinienplan Ausnahmebewilligung bei der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. I PBG

This provision of the Planning and Building Act served as the basis for the court's substantive decision regarding the required roof ridge orientation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00553

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00553 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.04.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses. Einordnung; Firstrichtung. Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Bonstetten setzt fest, dass die Firstrichtung in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen hat.

Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Ausübung des darin vorgesehenen Ermessens obliegt primär der kommunalen Bewilligungsbehörde. Deren Beurteilungsspielraum ist indes nicht unbeschränkt; vielmehr steht das Recht auf wirksame Überprüfung auf derselben Normstufe wie die Gemeindeautonomie. Diese beiden gleichrangigen Verfassungsnormen sind im Rahmen praktischer Konkordanz auszulegen (E. 3.1). Die Formulierung, wonach die Firstrichtung "in der Regel" parallel zur längeren Fassade zu verlaufen hat, macht klar, dass nur ausnahmsweise eine andere Firstrichtung gewählt werden kann.

Es müssen demnach gewisse besondere Umstände vorhanden sein, andernfalls der ausnahmsweise Verzicht im freien Belieben der Baubehörde liegen würde (E. 3.2). Solche Umstände liegen nicht vor. Namentlich genügt es nicht, dass das Gebäude bei einer anderen BZO-konformen Ausrichtung des Dachfirsts weniger gut belichtet würde und dass die Dachfirste in der Umgebung des Bauprojekts in unterschiedliche Richtungen weisen. Andernfalls wurde der Zweck der Norm – Gebäude im ortsfremden Chaletstil zu verhindern – unterlaufen (E. 3.5). Gutheissung.

· --- · Stichworte: · DACHGESTALTUNG EINORDNUNG ERMESSENSSPIELRAUM FIRSTRICHTUNG GEMEINDEAUTONOMIE PRAKTISCHE KONKORDANZ ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS · Rechtsnormen: · § 238 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2