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VB.2017.00552 • VG ZH VB.2017.00552 KI-generiert

Attorney Dual Representation Conflict of Interest Sanction

Geschäftsnummer VB.2017.00552
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a legal professional who initially represented an executor in estate matters and subsequently took on the role of defense counsel for that same executor after some heirs filed a criminal complaint against him regarding the distribution of the estate. The supervisory commission found this dual representation constituted a breach of professional conduct, specifically violating the duty of diligent practice under Article 12 lit. a of the relevant professional statute, because defending the executor against the heirs with whom he concurrently maintained a mandate as the executor's representative created an irreconcilable conflict of interest, even if the specific conflict rule concerning dual mandate types (Art. 12 lit. c) was not directly applicable to the client relationship with the heirs. The court upheld the commission's decision, reasoning that defending the executor necessarily required contesting the heirs' allegations, which fundamentally undermined the objectivity and trust required for his role representing the executor to the heirs, thus justifying the imposed fine for gross misconduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Interessenskollision und Pflichtverletzung. Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der rechtlichen Beratung eines Willensvollstreckers. Als dieser von einem Teil der Erbinnen wegen diverser Handlungen im Rahmen der Erbteilung strafrechtlich angezeigt wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch die Rolle des Verteidigers des Willensvollstreckers, worin die Aufsichtskommission eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sah und den Beschwerdeführer entsprechend mit einer Busse belegte. Ein Mandatsverhältnis zu den Erben, wie es Art. 12 lit c BGFA voraussetzt, ist vorliegend zu verneinen. Nimmt der Beschwerdeführer jedoch sein später angenommenes Mandat als Verteidiger des Willensvollstreckers im obgenannten Strafverfahren ernst, so muss er zu dessen Gunsten die Vorwürfe der Anzeige erstattenden Erbinnen bestreiten. Damit bot er keine genügende Gewähr mehr für die von ihm als Vertreter des Willensvollstreckers gegenüber den Erbinnen geforderten Pflichten (Objektivität, Vermeidung von Interessenkollisionen, die die Vertretung des Willensvollstreckers "wesentlich" beeinträchtigen). Durch die Übernahme des Mandats zur Strafverteidigung unter gleichzeitigen Weiterführung des Mandats als Vertreter des Willensvollstreckers gegenüber den Erbinnen verstiess er gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das Fehlverhalten ist als grob zu qualifizieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse gerechtfertigt. Abweisung.

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt Berufsfehltreten Pflichtverletzung Kollisionsregel Willensvollstrecker ordnungsgemässe Rechtsvertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

The court found that the appellant violated the duty of careful and conscientious professional practice under this article by taking on the mandate as the defender of the executor while continuing the mandate as the executor's representative towards the heirs.

Art. 12 lit. c BGFA

The supervisory commission initially saw a violation of this article, although the court ultimately found that the prerequisite for a mandate relationship with the heirs was not met in this case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00552

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00552 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln: Interessenskollision und Pflichtverletzung. Der Beschwerdeführer übernahm das Mandat der rechtlichen Beratung eines Willensvollstreckers.

Als dieser von einem Teil der Erbinnen wegen diverser Handlungen im Rahmen der Erbteilung strafrechtlich angezeigt wurde, übernahm der Beschwerdeführer auch die Rolle des Verteidigers des Willensvollstreckers, worin die Aufsichtskommission eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA sah und den Beschwerdeführer entsprechend mit einer Busse belegte. Ein Mandatsverhältnis zu den Erben, wie es Art. 12 lit c BGFA voraussetzt, ist vorliegend zu verneinen. Nimmt der Beschwerdeführer jedoch sein später angenommenes Mandat als Verteidiger des Willensvollstreckers im obgenannten Strafverfahren ernst, so muss er zu dessen Gunsten die Vorwürfe der Anzeige erstattenden Erbinnen bestreiten.

Damit bot er keine genügende Gewähr mehr für die von ihm als Vertreter des Willensvollstreckers gegenüber den Erbinnen geforderten Pflichten (Objektivität, Vermeidung von Interessenkollisionen, die die Vertretung des Willensvollstreckers "wesentlich" beeinträchtigen). Durch die Übernahme des Mandats zur Strafverteidigung unter gleichzeitigen Weiterführung des Mandats als Vertreter des Willensvollstreckers gegenüber den Erbinnen verstiess er gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA. Das Fehlverhalten ist als grob zu qualifizieren.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die von der Aufsichtskommission ausgesprochene Busse gerechtfertigt. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANWALT ANWALTSRECHT AUFSICHTSKOMMISSION BEZIEHUNG ERBEN GENERALKLAUSEL INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT MANDAT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SORGFALTSPFLICHT VERTEIDIGER WILLENSVOLLSTRECKER · Rechtsnormen: · Art. 12 lit. a BGFA Art. 12 lit. c BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2