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VB.2017.00547 • VG ZH VB.2017.00547 KI-generiert

Municipal Funding of Cantonal Referendum Committee Upheld

Geschäftsnummer VB.2017.00547
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal against a municipal executive's decision to financially support a referendum committee with CHF 4,500 for a cantonal vote concerning changes to the law on youth homes and foster care, which the appellant argued was an impermissible municipal intervention in a cantonal campaign. The court reasoned that such municipal intervention in a cantonal ballot campaign is permissible if the municipality has a direct and special interest exceeding that of other similar municipalities, which can arise if the municipality itself initiated the referendum that led to the vote, as was the case here; furthermore, the intervention was deemed permissible in its manner, satisfying requirements of proportionality and transparency, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsrekurs | [Angefochten ist der Beschluss einer kommunalen Exekutive, ein behördliches Referendumskomitee im Hinblick auf die durch ein Gemeindereferendum ausgelöste Abstimmung vom 24. September 2017 betreffend Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge mit einem Beitrag von Fr. 4'500.- zu unterstützen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es handle sich um eine unzulässige Intervention einer Gemeinde in einem kantonalen Abstimmungskampf.] Die Zulässigkeit einer kommunalen Intervention in einem kantonalen Abstimmungskampf (wie einer kantonalen Intervention in einem solchen auf Bundesebene) setzt voraus, dass die Gemeinde (bzw. der Kanton) am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes, dasjenige der übrigen gleichartigen Gemeinwesen übersteigendes Interesse hat, was im Einzelfall zu prüfen ist (und auch bei generell-abstrakten Vorlagen gegeben sein kann); sie kann sich aber einem unlängst gefällten Bundesgerichtsentscheid zufolge - im Zusammenhang mit der Abstimmung über eine solche - wohl auch daraus ergeben, dass die Gemeinde bzw. der Kanton (mit) ein Referendum ergriffen hat, aufgrund dessen es überhaupt erst zur Abstimmung kommt (E. 3.1.2). Da die betreffende Gemeinde mit das Gemeindereferendum gegen die Gesetzesänderung unterstützt hat, erweist sich nach dem Gesagten die Intervention als im Grundsatz zulässig (E. 3.2 f.). Die kommunale Intervention entspricht vorliegend auch den Geboten insbesondere der Verhältnismässigkeit und der Transparenz und erweist sich damit auch als in der Art und Weise zulässig (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Abstimmungskampf Lokalwahl Gemeindeautonomie Abstimmungsergebnis Verwaltungstransparenz Rahmenbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 BV

This article is cited in the section listing applicable legal norms, which likely underpins the substantive decision regarding political rights in the final orders.

Art. 6 GPR

This article is cited in the section listing applicable legal norms, which likely underpins the substantive decision regarding political rights in the final orders.

Art. 33 Abs. II lit. b KV

This article is cited in the section listing applicable legal norms, which likely underpins the substantive decision regarding political rights in the final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00547

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00547 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Angefochten ist der Beschluss einer kommunalen Exekutive, ein behördliches Referendumskomitee im Hinblick auf die durch ein Gemeindereferendum ausgelöste Abstimmung vom 24. September 2017 betreffend Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge mit einem Beitrag von Fr. 4'500.- zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es handle sich um eine unzulässige Intervention einer Gemeinde in einem kantonalen Abstimmungskampf.] Die Zulässigkeit einer kommunalen Intervention in einem kantonalen Abstimmungskampf (wie einer kantonalen Intervention in einem solchen auf Bundesebene) setzt voraus, dass die Gemeinde (bzw. der Kanton) am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes, dasjenige der übrigen gleichartigen Gemeinwesen übersteigendes Interesse hat, was im Einzelfall zu prüfen ist (und auch bei generell-abstrakten Vorlagen gegeben sein kann); sie kann sich aber einem unlängst gefällten Bundesgerichtsentscheid zufolge - im Zusammenhang mit der Abstimmung über eine solche - wohl auch daraus ergeben, dass die Gemeinde bzw. der Kanton (mit) ein Referendum ergriffen hat, aufgrund dessen es überhaupt erst zur Abstimmung kommt (E. 3.1.2).

Da die betreffende Gemeinde mit das Gemeindereferendum gegen die Gesetzesänderung unterstützt hat, erweist sich nach dem Gesagten die Intervention als im Grundsatz zulässig (E. 3.2 f.). Die kommunale Intervention entspricht vorliegend auch den Geboten insbesondere der Verhältnismässigkeit und der Transparenz und erweist sich damit auch als in der Art und Weise zulässig (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNGSKAMPF GEMEINDE INTERVENTION POLITISCHE RECHTE STIMMRECHT STIMMRECHTSBESCHWERDE TRANSPARENZ ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 34 BV Art. 6 GPR Art. 33 Abs. II lit. b KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3