Sham Marriage Residence Permit Revocation Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residence permit for an EU/EFTA citizen, finding that the marriage was entered into solely for immigration purposes and was never genuinely lived. The court determined that the applicant's right to be heard was not violated, even though not all evidence of a sham marriage was explicitly discussed, and concluded that the expulsion and permit revocation were proportionate, dismissing the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Scheinehe: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien auseinandergesetzt hat (E. 2). Angesichts der klaren Indizienlage erstaunt es zwar, dass das Migrationsamt nicht bereits zu Beginn der Ehe die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass vorliegend die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist (E. 4). Die Wegweisung und der Widerruf erweisen sich auch als verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the revocation of the residence permit due to the marriage being exclusively for foreign legal purposes.
Cited as the legal basis for the revocation of the residence permit due to the marriage being exclusively for foreign legal purposes.
Cited in relation to the right to be heard, determining that there was no violation.
Cited in relation to the proportionality of the expulsion and revocation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00543
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00543 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Scheinehe: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit allen Scheineheindizien auseinandergesetzt hat (E. 2).
Angesichts der klaren Indizienlage erstaunt es zwar, dass das Migrationsamt nicht bereits zu Beginn der Ehe die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen würde. Es kann keinen Zweifel daran geben, dass vorliegend die Ehe ausschliesslich ausländerrechtliche Zwecke verfolgt hat und niemals tatsächlich gelebt worden ist (E. 4). Die Wegweisung und der Widerruf erweisen sich auch als verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 29 Abs. II BV Art. 23 Abs. II VEP · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3