Vehicle Dealership Permit Revocation Due to Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA vehicle dealership's collective vehicle permit, issued based on compliance with requirements including adequate premises and operational facilities, was revoked because the business relocated and abandoned its original location. The court reasoned that the premises and facilities are central to a vehicle trading operation, and abandoning the established location negates the basis upon which the permit was granted, necessitating a new application for the new site.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern | Standortwechsel des Unternehmens; Erfüllung der Erfordernisse an die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, wozu insbesondere ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen gehören (E. 3.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis zu entziehen. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des bisherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue Bewilligung nötig (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appellant failed to meet the requirements regarding premises and operating facilities essential for the basis of the dealer's license (Kollektiv-Fahrzeugausweis).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00542
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00542 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.08.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis in Verbindung mit Händlerschildern · Standortwechsel des Unternehmens; Erfüllung der Erfordernisse an die Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen. Art. 23 Abs. 1 VVV zufolge werden Kollektiv-Fahrzeugausweise an diejenigen Betriebe erteilt, welche die im Anhang 4 der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, wozu insbesondere ausreichende Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen gehören (E. 3.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen um zentrale Elemente eines Fahrzeughandelsbetriebs. Werden diese aufgegeben, sind der auf (unter anderem) dieser Grundlage erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweis zu entziehen. Vorliegend muss davon ausgegangen werden, dass mit der Aufgabe des bisherigen Standorts die Grundlage des dafür erteilten Ausweises entfallen und dieser daher zu entziehen ist. Für den neuen Standort ist deshalb eine neue Bewilligung nötig (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte:
· AUTOHANDEL BETRIEBSEINRICHTUNG HÄNDLERSCHILD KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS RÄUMLICHKEITEN STANDORT WECHSEL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4