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VB.2017.00541 • VG ZH VB.2017.00541 KI-generiert

Residence Permit Renewal Denial Due to Past Social Welfare Dependency Remanded for Health Assessment

Geschäftsnummer VB.2017.00541
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the non-renewal of a residence permit for an individual from Kosovo due to years of dependency on social welfare, despite the individual no longer receiving aid since 2016 and subsisting on occasional work and support from relatives. The court reasoned that while the extensive prior social welfare receipt and current lack of an income-securing occupation justified a denial of renewal due to the risk of future dependency, the applicant's documented history of psychological problems, including hospitalizations, suggested that health issues may have prevented gainful employment. Consequently, the court could not definitively conclude that the past welfare dependency was largely blameless, nor could it rule out the possibility that the health impairments were previously prohibitive, thus necessitating a remand to the lower authority for further factual investigation to avoid a loss of judicial instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer bezieht seit April 2016 keine Sozialhilfe mehr und verrichtet entgeltlich Gelegenheitsarbeiten für nahestehende Personen, muss aber von seinen Brüdern und weiteren Personen finanziell unterstützt werden.] Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs rechtfertigen grundsätzlich eine Bewilligungsverweigerung. Zudem geht der Beschwerdeführer weiterhin keinem existenzsichernden Erwerb nach, weshalb auch weiterhin die erhebliche Gefahr erneuter Fürsorgeabhängigkeit besteht. Jedoch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme immer wieder krankgeschrieben und hospitalisiert war. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einem IV-Verfahren als überwindbar qualifiziert wurden, stellt primär eine Zukunftsprognose dar, ohne dass hieraus bereits auf ein Verschulden an der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden kann. Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bislang durch seinen Gesundheitszustand an der Ausübung eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde. Jedoch lässt die vorhandene Aktenlage auch noch nicht den Schluss zu, dass der bisherige Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet gewesen sein könnte. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Das Gesuch um uP ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sodann ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschädigen, soweitdessen Aufwand nicht bereits durch die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt scheint. Rückweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligungen gesundheitliche Beeinträchtigung Sozialarbeit Einschätzung des Einkommens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 65a Abs. II VRG

This provision is cited because the court ordered the costs of the administrative court proceedings to be imposed on the opposing party.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision is cited because the court ordered the opposing party to pay compensation to the appellant.

§ 20 VRG

This provision is cited because the court ordered that the appellant be granted legal aid and compensated from the court treasury.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00541

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00541 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2017 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit. [Die Aufenthaltsbewilligung des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführers wurde aufgrund von dessen jahrelanger Fürsorgeabhängigkeit nicht mehr verlängert. Der Beschwerdeführer bezieht seit April 2016 keine Sozialhilfe mehr und verrichtet entgeltlich Gelegenheitsarbeiten für nahestehende Personen, muss aber von seinen Brüdern und weiteren Personen finanziell unterstützt werden.] Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs rechtfertigen grundsätzlich eine Bewilligungsverweigerung.

Zudem geht der Beschwerdeführer weiterhin keinem existenzsichernden Erwerb nach, weshalb auch weiterhin die erhebliche Gefahr erneuter Fürsorgeabhängigkeit besteht. Jedoch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme immer wieder krankgeschrieben und hospitalisiert war. Dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einem IV-Verfahren als überwindbar qualifiziert wurden, stellt primär eine Zukunftsprognose dar, ohne dass hieraus bereits auf ein Verschulden an der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden kann.

Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bislang durch seinen Gesundheitszustand an der Ausübung eines existenzsichernden Erwerbs gehindert wurde. Jedoch lässt die vorhandene Aktenlage auch noch nicht den Schluss zu, dass der bisherige Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet gewesen sein könnte. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu verpflichten.

Das Gesuch um uP ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sodann ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und dieser aus der Gerichtskasse zu entschädigen, soweitdessen Aufwand nicht bereits durch die zugesprochene Parteientschädigung gedeckt scheint. Rückweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ÄRZTLICHES ZEUGNIS ARZTZEUGNIS DEPRESSION DEPRESSIVE STÖRUNG FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEFÄLLIGKEIT HAUSARZT IV IV-VERFAHREN PSYCHISCHE ERKRANKUNG RÜCKWEISUNG SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SISTIERUNG SISTIERUNGSBEGEHREN SISTIERUNGSGESUCH SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ÜBERWINDBARKEITSVERMUTUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERUFSGRÜNDE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 7 Abs. II ATSG Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG Art. 93 BGG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20 VRG § 50 VRG § 65a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3