Building Permit Appeal Dismissed Over Road Distance and Land Development Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal regarding a building permit for a garage extension, driveway expansion, and courtyard construction. The core issues were the required distance from a road and sufficient land development. The court ruled that a path serving multiple properties and the public constituted a public road, necessitating adherence to distance regulations. Furthermore, the court clarified that a property is considered developable only if it is adequately served and the construction will not negatively impact any necessary planning decisions. The appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Garagenanbau, Erweiterung der Zufahrt und Erstellung eines Vorplatzes: Wegabstand; genügende Erschliessung. Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude laut § 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt. Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er als öffentlich zu qualifizieren (E. 6.2.2). Angesichts dessen, dass eine – nicht bloss grundstücksinterne – Erschliessungsfunktion des Wegs für drei Grundstücke besteht, er im Miteigentum von insgesamt sieben Grundstücken steht und zusätzlich noch dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke dient, kommt es im Lichte der in E. 6.2.2 dargelegten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein richterliches Verbot für seine Benutzung durch die Allgemeinheit erwirkt wurde (E. 6.2.4). Bauten und Anlagen dürfen nach § 233 PBG nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1). Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Abweichungen nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen an die Baureife ins Gewicht fallen (E. 7.3). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision governs the minimum distance from buildings to roads and paths when specific building lines are not established.
This provision establishes the requirement for buildings and structures to be built only on buildable plots or plots whose buildability is ensured.
This provision defines when a plot is considered buildable, requiring it to be developed and not negatively affected by planning regulations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00540
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00540 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Garagenanbau, Erweiterung der Zufahrt und Erstellung eines Vorplatzes: Wegabstand; genügende Erschliessung. Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude laut § 265 Abs. 1 PBG einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände vorschreibt.
Sofern ein Weg nicht nur eine grundstücksinterne Erschliessung darstellt, sondern als gesetzliche Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offensteht, ist er als öffentlich zu qualifizieren (E. 6.2.2). Angesichts dessen, dass eine – nicht bloss grundstücksinterne – Erschliessungsfunktion des Wegs für drei Grundstücke besteht, er im Miteigentum von insgesamt sieben Grundstücken steht und zusätzlich noch dem Durchgangsverkehr weiterer acht Grundstücke dient, kommt es im Lichte der in E. 6.2.2 dargelegten Rechtsprechung nicht darauf an, ob ein richterliches Verbot für seine Benutzung durch die Allgemeinheit erwirkt wurde (E. 6.2.4).
Bauten und Anlagen dürfen nach § 233 PBG nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1). Diese Vorschrift gilt auch für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.
Abweichungen nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen an die Baureife ins Gewicht fallen (E. 7.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLATZ AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUREIFE ERSCHLIESSUNG ERSCHLIESSUNGSFUNKTION GARAGE NORMALIEN ÖFFENTLICHER WEG PARKPLATZ VERBOT WALD WEGABSTAND ZUFAHRT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 220 PBG § 220 Abs. 1 PBG § 233 PBG § 233 Abs. 2 PBG § 237 PBG § 242 Abs. 2 PBG § 244 PBG § 245 PBG § 246 PBG § 265 Abs. 1 PBG § 321 Abs. 1 PBG § 3 PPV Art. 19 Abs. 1 RPG Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG § 4 Abs. 1 Zugangsnormalien § 11 Zugangsnormalien · Publikationen:
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