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VB.2017.00533 • VG ZH VB.2017.00533 KI-generiert

Administrative Authority Violated Right to Be Heard in Benefit Reduction Case

Geschäftsnummer VB.2017.00533
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to cut social assistance benefits because the administrative authority violated the applicant's right to be heard by setting the hearing for a benefit reduction too short notice, and critically, because the underlying condition for the cut—resuming or not abandoning vocational training—was not communicated as a concrete, explicit instruction coupled with a threat of reduction as required, especially given the applicant's lower intellectual capacity, rendering a general cooperation requirement insufficient to justify the 30% reduction in basic needs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung von Auflagen. Der Termin zur Anhörung der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Leistungskürzung wurde zu kurzfristig angesetzt; es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, zur geplanten Kürzung Stellung zu nehmen. Da die Leistungskürzung ohnehin aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob die Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden könnte (E. 4.3). Bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden, welche die Teilnahme an einer Massnahme ablehnen, ist eine Auflage oder Weisung unter Kürzungsandrohungen zu erlassen, worin festzuhalten ist, was konkret von ihm bzw. ihr verlangt wird (E. 5.1). Vorliegend fehlt es an einer ausdrücklich erteilten konkreten Weisung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, die Lehre wiederaufzunehmen bzw. nicht abzubrechen. Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in den Unterstützungsbeschlüssen schriftlich aufgefordert, "mit dem Sozialdienst und allen involvierten Stellen" zu kooperieren. Jedoch erweist sich diese allgemeine Aufforderung als zu wenig konkret, als dass die an Minderintelligenz leidende Beschwerdeführerin voraussehen konnte, dass der Abbruch der im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV absolvierten Lehre Kürzungen der Sozialhilfe im Umfang von 30 % auslösen würde. Es fehlt somit nicht nur an einer konkreten Handlungsanweisung der Sozialbehörde, sondern auch an der Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Abbruch bzw. Nichtwiederaufnahme der Lehre (E. 5.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kürzung der Sozialhilfe Verfahrensmangel Verwaltungsbehörde Einstellung in der Anspruchsberechtigung Ermessensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard was cited in relation to the procedural defect (short notice for hearing) that led to the decision.

§ 24 Abs. I lit. a SHG

This provision concerning the grounds for reducing social assistance was implicitly addressed by the court's finding that the necessary prerequisite (a concrete instruction) was missing.

§ 24 Abs. I lit. b SHG

This provision concerning the grounds for reducing social assistance was implicitly addressed by the court's finding that the necessary prerequisite (a concrete instruction) was missing.

§ 23 lit. d SHV

This provision concerning the requirements for imposing conditions was implicitly addressed by the court's finding that the specific instruction regarding resuming studies was missing.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00533

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00533 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.12.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung von Auflagen. Der Termin zur Anhörung der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Leistungskürzung wurde zu kurzfristig angesetzt; es war der Beschwerdeführerin nicht möglich, zur geplanten Kürzung Stellung zu nehmen.

Da die Leistungskürzung ohnehin aufzuheben ist, kann offenbleiben, ob die Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen geheilt werden könnte (E. 4.3). Bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden, welche die Teilnahme an einer Massnahme ablehnen, ist eine Auflage oder Weisung unter Kürzungsandrohungen zu erlassen, worin festzuhalten ist, was konkret von ihm bzw. ihr verlangt wird (E. 5.1). Vorliegend fehlt es an einer ausdrücklich erteilten konkreten Weisung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, die Lehre wiederaufzunehmen bzw. nicht abzubrechen.

Zwar wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin in den Unterstützungsbeschlüssen schriftlich aufgefordert, "mit dem Sozialdienst und allen involvierten Stellen" zu kooperieren. Jedoch erweist sich diese allgemeine Aufforderung als zu wenig konkret, als dass die an Minderintelligenz leidende Beschwerdeführerin voraussehen konnte, dass der Abbruch der im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV absolvierten Lehre Kürzungen der Sozialhilfe im Umfang von 30 % auslösen würde. Es fehlt somit nicht nur an einer konkreten Handlungsanweisung der Sozialbehörde, sondern auch an der Androhung der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bei Abbruch bzw. Nichtwiederaufnahme der Lehre (E. 5.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE GRUNDBEDARF KÜRZUNGSANDROHUNG LEISTUNGSKÜRZUNG RECHTLICHES GEHÖR WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 24 Abs. I lit. a SHG § 24 Abs. I lit. b SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3