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VB.2017.00532 • VG ZH VB.2017.00532 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Suspension and Provisional Measures for Social Assistance Disbursement Modalities

Geschäftsnummer VB.2017.00532
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant challenged an interlocutory decision that denied their request for the suspensive effect of an appeal and the ordering of provisional measures concerning the disbursement modalities of social assistance, which the litigant argued restricted their freedom of movement. The court found the interlocutory decision appealable because the denial of provisional measures could cause irreparable harm, but ultimately ruled that the disbursement modalities constituted a mere administrative act rather than a formally appealable order under the relevant law, and seeing no severe restriction on the fundamental right to freedom of movement or a positive prognosis for the main case, it dismissed the appeal and upheld the lower decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1). Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine Anordnung i.S.v. § 19 ff. VRG anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Sozialhilfe vorsorgliche Einstellung Freizügigkeitsrechte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is cited, implying it governed the basis for the court's decision regarding the appeal or its consequences, although the primary reasoning for dismissal seems procedural/substantive based on VRG.

§ 25 Abs. I VRG

Cited in relation to the inapplicability of automatic suspensive effect because no appealable order was present.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00532

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2017.00532 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2017 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen) · Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und eventualiter Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Ob er diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalitäten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19 Abs. 1 VRG (E. 5.1).

Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist § 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine Anordnung i.S.v. § 19 ff. VRG anschliesst (E. 5.2). Eine schwerwiegende Einschränkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose fällt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 5.3). Gewährung UP/URB (E. 6.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEWEGUNGSFREIHEIT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTHILFE REALAKT VERFÜGUNG VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 6 VRG § 10c VRG § 19 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 25 VRG § 25 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3